Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 29.05.1979 – 1 StR 177/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

AR. 4:

in der Strafsache

gegen

Fritz MD zus Ve, geboren am WW. EEE 1939 in wu, zur Zeit im Nervenkrankenhaus In/Mei,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. We in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin > aus > als Verteidigerin, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom

7. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

LE

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der fortgesetzten Beitragsvorenthaltung und des fortgesetzten Betruges freigesprochen, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen hat. Schon deshalb könnte der Bestand des Urteils gefährdet sein. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht, da das Urteil jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen aufzuheben ist.

Die Strafkammer hat den Freispruch darauf gestützt, daß der Angeklagte zur Zeit der in der Anklageschrift bezeichneten Taten, das ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 530. November 1976, nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen sei. Hierzu hat sie festgestellt, daß der Angeklagte vom 13. Juli bis 16. November 1974 unter anderem wegen Alkoholsucht und Verdachts auf eine Psychose des schizophrenen Formenkreises in einem Nervenkrankenhaus stationär behandelt und am 30. September 1977 erneut wegen einer wahrscheinlich dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnenden paranoiden Psychose in das Krankenhaus aufgenommen worden ist, Für die Anwendung des § 20 StGB hat sie sich auf ein Gutachten des Medizinaldirektors Dr. Mat@B bezogen. Sie hat ausgeführt: Der Sachverständige habe zwar in seinem schriftlichen Gutachten

vom 28. April 1978 Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint. In der Hauptverhandlung vom

7. November 1978 habe er aber dargelegt, er könne „auf Grund neuerlicher Überlegungen (insbesondere der weiteren bei der Behandlung des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse)" nicht ausschließen, daß der Angeklagte während des entscheidungserheblichen Zeitraums schuldunfähig war. Es bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit des zweiten Gutachtens zu zweifeln. Bei dem Sachverständigen handele es sich um einen Facharzt, der über langjährige Erfahrungen verfüge. Das Gutachten stehe überdies im Einklang mit dem Eindruck, den der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung hinterlassen habe.

Diese Begründung ist unzulänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 7, 238, 2L0; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f) muß der Tatrichter, der sich den Folgerungen eines Sachverständigen anschließt, im Urteil wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen wiedergeben, damit das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die auf das Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder ob sich dabei etwa Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze eingeschlichen haben. Hieran hat sich die Strafkammer nicht gehalten. Sie hat insbesondere nicht mitgeteilt, welche neuen Erkenntnisse und Überlegungen den Sachverständigen dazu bestimmt haben, unter Abweichung von seinem früheren Gutachten nunmehr Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit als nicht ausschließbar anzusehen.

ß: C

Mit Recht beanstandet die Revision ferner das Urteil, soweit es die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft. Das Landgericht stützt sich insoweit lediglich auf eine Prognose des Sachverständigen. Die nach §§ 63 Abs. 1 StGB vom Tatrichter selbst durchzuführende umfassende Würdigung des Täters und seiner Tat, die sich auch auf etwaige frühere Taten des Angeklagten zu erstrecken hätte, lassen die Urteilsgründe vermissen.

In diesen Mängeln liegen sachliche Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigen.

Pikart Loesdau Woesner Kuhn Niepel