Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 23.05.1979 – 1 StR 670/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 670/79 BESCHLUSS biz

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Eric M u zus zw. geboren am EEE 1935 in rum,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zum Teil auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezenber 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 23. Mai 1979 nit den Feststellungen aufigehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe§

Seine Entscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, daß "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Tävers, die dafür erforderlich wären, nicht vorliegen" (UA S. 37). Diese knappe, nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung wird den Besonderheiten des Falles, die sich aus den

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Feststellungen zu Vorgeschichte und Ablauf der Tat ergeben, nicht ausreichend gerecht. Ihr läßt sich insbesondere nicht entnehmen, ob das Landgericht auch bedacht hat, daß sich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, weil einzelne Tatfaktoren zugleich die Täterpersönlichkeit beleuchten können und umgekehrt (BGH DRiz 1974, 62; NJW 1976, 1413). Da nicht auszuschließen ist, daß eine solche Gesamtbewertung hier zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, kann das landgerichtliche Urteil ınscoweit keinen Bestand haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Pikart Loesdau Herdegen Ulsamer Maul