Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 08.05.1979 – 5 StR 194/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Paul O0 >
aus Vu»: GEEEENEn, geboren am (BEER 1935 in rem,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges u.a.
-2- 52
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Mai 1979 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22.Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs.1 StGB. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift ergeben sich aus dem Urteil nicht. Danach muß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Vorverurteilungen zu einer Gesamtstrafe zählen nur mit, wenn in der Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr enthalten ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann allein das Urteil des Schöffengerichts in Oldenburg vom 22.Januar 1974 (11 Ls 117/73) als eine solche Vorverurteilung herangezogen werden. Ob noch eine zweite Einzelbestrafung in der erforderlichen Höhe vorliegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, weil die den Gesamtstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitgeteilt werden.
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Die Sicherungsverwahrung kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 66 Abs.2 StGB auch ohne frühere Verurteilungen im Sinne des § 66 Abs.1 StGB angeordnet werden. Das steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da das Landgericht davon ausgegangen ist, daß es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB anordnen mußte, hat es von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer