Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 03.05.1979 – 4 StR 176/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 176/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Ku aus SEE, geboren an @. - @ 1954 in Bew, zur Zeit in Strafhaft in vorliegender Sache,
wegen Raubes
hu
4Su
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 6. Februar 1979 hat es seine Revision als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345 StPO keine Revisionsamträge angebracht worden seien.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, Jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten mit Schreiben vom 22. November 1978 rechtzeitig eingelegte Revision ist in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, da der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründung fristgemäß anbringen zu lassen. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Emrich, hat mitgeteilt, daß er mit dem Angeklagten die Erfolgsaus-
sicht des Rechtsmittels erörtert und ihm erklärt habe, er werde keine Revision einlegen, und daß er von dem Angeklagten - entgegen dessen Behauptung - keinen Auftrag zur Revisionsbegründung erhalten habe. Bei dieser Sachlage mußte der Angeklagte entweder dafür sorgen, daß ein anderer Rechtsanwalt die Revisionsbegründung fertigte, oder er mußte sich dem zuständigen Urkundsbeamten zur Aufnahme der Revisionsbegründung vorführen lassen. Da er beides nicht getan hat, hat er das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten von ihm zu fordernden Sorgfalt außer acht gelassen und die Frist des § 345 Abs, 1 Satz 1 StPO deshalb nicht ohne sein Verschulden versäumt,
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke