Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 03.05.1979 – 1 StR 650/78

1. Strafsenat

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LER 690/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

(Jetzt noch)

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Der i. Strefsenat des Aundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1979 beschlossen!

Das Ablehnungsgesuch von 23. Februar 1979 wird als unzullissig verworfen.

Grunde§

Der Verteidiger des Angeklagten O0 EB hat das Ablehnungsgesuch in der "Gegenerklärung"” von 23. Februar 1979 gegen die am Revisionsurteil von 27. Septenber 1977 beteiligten und noch jetat dem Spruchkörper angehörenden Mitglieder des Senats Dr. Woemner, Herdegen und MEEB auf ihre bloße Mtwirkmg an der genannten Entscheidung gestützt. Er meint, durch die Revision des Angeklagten gegen das nach Aufhebung und Zurückverweisung ergeangene zweite Urteil des Tatgerichts von 14. Juni 1978 werde auch das Revisionsurteil vom 27. 3eptenber 1977 "angegriffen und zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Senat gemacht, Er werde mumehr wie ein Rechtsmittelgericht gegenüber seiner eigenen Entscheidung tätig". Der “Interessenkanflikt", der § 23 Abs. ? StPO zugrunde liege, sei gegeben.

Dieses Vorbringen ist völlig ungesignet, einen Ablehmmgsamtrag zu rechtfertigen. Das Tatgericht hat neues Feststellungem getroffen. Auf ihrer Grundlage prüft der Senat, ob bei Anwendung des Gesetzes ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

Daß er dabei, wenn die Rechtslage waverändert ist, die rechtliche Beurteilung zugrunde legen wird, ar welche das Tatgericht gebunden war (5 356 Abs. 1 StPO), versteht sich von selbst.

Daraus seinen Ablehnmgsgrund herleiten zu wollen, ist atwegig und steht seiner fehlenden Begründämg des Ablehnungsgesushs gleich. Der Semat hat infolgedessen nach § 26& Abs. 1 Nr. 2 StPO entschieden.

Pikart Woesner Zipfel Herdegem Niepel