Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.05.1979 – 2 StR 71/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

064 92

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 71/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dreher Werner P EB aus Umump- rau geboren am ENEEEEEEED 1935 in rip,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

2. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

11. August 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

2. Zur Begründung seines Antrags vom 12. Februar 1979, den Strafausspruch aufzuheben, führt der Generalbundesanwalt folgendes aus:

"Die Kammer hat die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, die in seinen Straftaten zum Ausdruck komme, als straferschwerend bei der Festsetzung der - sämtlichen - Einzel-

20

- 3 -

strafen bewertet. Diese Rücksichtslosigkeit soll nach ihrer Ansicht zum einen daraus

zu folgern sein, daß der Angeklagte durch die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile (Fall 2 der Urteilsgründe) die Versicherungsansprüche seiner jungen Arbeitnehmer gefährdet habe, zum anderen daraus, daß er in den Betrugsfällen Verbindlichkeiten trotz seiner hohen Verschuldung einging und die Gläubiger deshalb keine Aussichten auf Befriedigung gehabt hätten (Seite 19 UA).

Damit verstößt die Kammer gegen das Doppelverwertungsverbot im § 46 Abs. 3 StGB. Daß. Rentenansprüche der Arbeitnehmer durch die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile gefährdet werden, trifft auf jeden Verstoß gegen die §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG zu

und ist deshalb bei Aufstellung der gesetzlichen Strafrahmen bereits berücksichtigt worden. Daß der Angeklagte zahlungsunfähig war, begründete überhaupt erst die Strafbarkeit wegen Betrugs. Fehlerhaft ist des weiteren, daß die Kammer zu Lasten des Angeklagten die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen für mehrere Arbeitnehmer bewertet hat (Seite 19 UA), obwohl dies nach den Feststellungen nur zum Nachteil des Zeugen FOREeschan. Es ist nicht ausgeschlossen, daß diese Fehler die Bildung sämtlicher Einzelstrafen und mithin auch der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben."

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

Schumacher Willms Mösl Müller Meyer