Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 02.05.1979 – 2 StR 136/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 136/79 URTEIL 25.3P
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Dieter Otmar SC au: uw, dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in Strathaft in anderer Sache,
wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot
Fa
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1979 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. GEREEEEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE) =u> sup als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Oktober 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat sich als Werbeunternehmer mit der Herstellung von Notrufplänen nebst beigedruckten Inseraten befaßt. Obwohl ihm diese Werbetätigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil untersagt war, hat er erneut die Herstellung solcher Pläne betrieben, nachdem er im Juli 1977 von einem für drei Tage gewährten Urlaub nicht in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt war, in der er damals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Das Landgericht hat den später wieder verhafteten und ermeut dem Strafvollzug zugeführten Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot (§ 145 c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, daß der Angeklagte nicht auch des Betrugs zum Nachteil der Inserenten seiner Notrufpläne schuldig gesprochen worden ist.
Das auch vom Generalbundesanwalt nicht als begründet angesehene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Es scheitert schon an der für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellung, daß der Angeklagte die Erfüllung der mit den Inserenten abgeschlossenen Verträge als gesichert ansah, weil er durch den Einsatz einer Hilfskraft Vorsorge dafür getroffen hatte, daß die Notrufpläne auch im Falle einer erneuten Festnahme fertiggestellt und ausgeliefert werden konnten. Damit fehlte es am Vorsatz der
Herbeiführung eines Vermögensschadens. Schon aus diesem Grunde konnte die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 263 StGB nicht in Betracht kommen.
Schumacher Willms Mösl Müller Meyer