Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 25.04.1979 – 4 StR 173/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JS?
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_173/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Otto K EEE zus DaB Ogim, geboren am @p. B-EEE 1956 in ICHEEEEEEEEEED,
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 1978 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 3,4 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht begründet worden ist.
2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet. Diese lassen keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
3. Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist ohne Begründung und ohne Einschaltung eines Sachverständigen von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl hier Anlaß zu einer näheren Prüfung bestand. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.
Der heute 23 Jahre alte, in ungünstigen häuslichen Verhältnissen aufgewachsene und seit seinem 8. Lebensjahr wiederholt in Erziehungsheimen untergebrachte, minderbegabte Angeklagte ist von auffällig unstetem Wesen. "Alle Arbeitsplätze behielt er jeweils nur wenige Wochen. Meist kündigte er selbst aus Verärgerung über vermeintliche ungerechtfertigte Behandlung". Bereits mit 19 Jahren wurde er wegen eines Gewaltdelikts - räuberischer Angriff auf eine Taxifahrerin - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er ist jetzt erneut wegen tätlicher Angriffe auf Frauen in drei Fällen auffällig geworden. Die Strafkammer konnte die Beweggründe des Angeklagten für sein abnormes Verhalten nicht aufklären, Sie konnte nicht ausschließen, daß er seine Opfer quälen und töten, ebensowenig, daß er sie sexuell mißbrauchen wollte (UA 10, 11).
“In Anbetracht dieser Umstände war es geboten, den psychisch auffälligen und aggressiven Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen, gegebenenfalls zu erörtern, ob nicht bei Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit statt oder neben der Freiheitsentziehung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist.
3Z
Da das Urteil sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten überhaupt nicht befaßt, war es aufzuheben mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, gegen deren Aufrechterhaltung auch unter dem Gesichtspunkt der inneren Unteilbarkeit der Schuldfrage keine Bedenken bestehen (BGHSt 14, 30, 35).
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke