Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.04.1979 – 2 StR 2/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 2/79 BESCHLUSS
Loy, pP
in der Strafsache
gegen
den Bau-Ingenieur Günter zZ OEEEEB aus EEE, zeboren am EEE 1535 er
. wegen Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Zu» wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. August 1978
1. soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,
2. im Schuldspruch gegen den Angeklagten DEE dchin geändert, daß die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung wegfällt. Insoweit wird dieser Angeklagte freigesprochen. Die in diesem Falle entstandenen ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten DEE mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten DEE wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, falscher Versicherung an Eides Statt und falscher uneidlicher Aussage sowie den Angeklagten ZU een fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die nur
vom Angeklagten ZB eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Verurteilung wegen Urkundenfälschung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ZBn2tte Bauarbeiten für den Angeklagten DB WEM ausgeführt. Zweifelhaft ist, ob die damalige Ehefrau des Angeklagten DB, die im Büro ihres Ehemannes bis zum 5. Juli 1973 mitarbeitete, ebenfalls Auftraggeberin war. Zu Anfang des Jahres 1974 wurden im Einverständnis beider Angeklagten zwei Auftragsschreiben von einer unbekannten Person, nicht jedoch der Ehefrau DW, mit der Schreibmaschine angefertigt und vom Angeklagten EEE unterschrieben. Die Schreiben, die mit dem Datum vom 14. Dezenber 1972 und vom 30. März 1973 angefertigt wurden, lauten dahin, daß nicht nur der Angeklagte Do, sondern auch seine Ehefrau die Bauarbeiten für Haus und Garage dem Angeklagten ZB übertrug. Beide Schreiben wurden mit dem Diktatzeichen des Angeklagten EEE und dem Schreibzeichen "AC" der Ehefrau EEE versehen. Damit wollten die Angeklagten zum Ausdruck bringen, daß auch die Ehefrau Di» Auf -
traggeberin war. Ziegert legte diese Schreiben in zwei Zivilrechtsstreiten vor dem Amtsgericht in Idstein und dem Landgericht in Wiesbaden vor. Die Strafkammer sieht eine gemeinschaftliche fortgesetzte Urkundenfälschung darin, daß die Angeklagten von den beiden Schreiben, die unechte Urkunden seien,
fortgesetzt Gebrauch gemacht hätten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Beide Schreiben sind Urkunden, die bestimmte Gedankenäußerungen enthalten und den Angeklagten BWB-WED als Aussteller erkennen lassen. Nur dieser ist Aussteller. Dadurch, daß mit dem unrichtigen Diktatzeichen auf Frau BEE a1s Schreibkraft hingewiesen wird, ist diese nicht als Mitausstellerin bezeichnet worden. Allerdings ist für die Urkundeneigenschaft nicht erforderlich, daß der Aussteller unterschreibt. Es genügt vielmehr, daß er sicher der Urkunde als Urheber der Erklärung zu entnehmen ist. Das Diktatzeichen ist jedoch nur für den internen Gebrauch - vor allen in der Anwaltskanzlei -, nicht aber zum Beweis nach außen bestimmt. Keinesfalls dient es zur Bestätigung der in den Schreiben enthaltenen gedanklichen Äußerungen durch die Schreibkraft. Bei der Angabe des falschen Diktatzeichens handelt es sich ebenso wie bei der Rückdatierung lediglich um eine sogenannte schriftliche Lüge, die keine Urkundenfälschung darstellt. Da die Urkunden somit echt sind, kann die Verurteilung des Angeklagten ZB nicht bestehenbleiben. Dies führt jedoch nicht zum Freispruch des Beschwerdeführers, sondern nur zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung der Sache. Der Angeklagte kann sich nämlich durch den Gebrauch der Urkun-
den der Teilnahme an den Aussagedelikten des Mitangeklagten DEE schuldig gemacht haben. Das hat die Strafkammer bisher nicht erörtert. Sie wird nunmehr insoweit das von der Anklage erfaßte Tun des Angeklagten festzustellen und zu prüfen haben.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Verurteilung des Mitangeklagten DEEEEB wegen Urkundenfälschung zu erstrecken. Dieser Angeklagte ist von dem Vorwurf des Urkundendelikts frei- 'zusprechen. Das hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die sonstigen Schuldsprüche und Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt.
Schumacher Willms Kirchhof Meyer Maier