Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 10.04.1979 – 4 StR 127/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Unterbrechung der Verjährung durch Beauftragung eines Sachverständigen (hier: eines Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB 1975 § 78 c Abs. I Nr. 3
Zur Unterbrechung der Verjährung durch Beauftragung eines Sachverständigen (hier: eines Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft).
BGH, Urt. v. 10. April 1979 - 4 StR 127/79 - LG Kaiserslautern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 127/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Kauffrau Ilse E EB aus Spam, geboren am W. GENE 1927 ir va, Krs. DENE,
wegen Betruges
I4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @&M in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor EEEEEEEB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Dezember 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der An-
geklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen der Angeklagten zur Last, sich des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift dargestellt ist und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, war die letzte Einzelhandlung des der Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Betruges im Juni 1972 beendet. Da die Verjährungsfrist für Betrug fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), war die Strafverfolgung sonach, sofern die Verjährung nicht unterbrochen worden ist, im Juni 1977 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht erfolgt. Mit Recht hat es deshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
a) Als einzige Handlung, welche die Verjährung unterbrochen haben könnte, kommt - davon geht auch die Revision aus - die Einschaltung des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft durch den sachbearbeitenden Staatsanwalt am 8. April 1975 in Betracht. Dieser hat hierzu folgenden Aktenvermerk niedergelegt:
"1. Heute rief der Kripochef von Spegws H. PO an und teilte mit, daß die Beschuldigte dort 71 Leitzordner abgegeben hat (das sei ihre Buchhaltung der in Konkurs gegangenen Firma). Er bat um Hilfe bei der Sichtung bzw. um Mitteilung, wo die Unterlagen untergebracht werden sollen.
2. Am 14.4.1975 fährt der Wirtschaftsreferent KB nach Spp und hilft sichten. Er wird dann mit der Kripo die weiteren Einzelheiten bezüglich Sichtung und Lagerung besprechen,"
Die Revision sieht darin eine die Verjährung unterbrechende Beauftragung eines Sachverständigen nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Diese Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshnofs sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 26, 80, 83/84 mit weiteren Nachweisen). An diesem zu § 68 StGB a.F. entwickelten Grundsatz hat die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsvorschriften nichts geändert. Denn § 78 c StGB n.F., der an die Stelle der genannten Vorschrift getreten ist, hat lediglich die frühere, allgemein gehaltene Regelung der Verjährungsunterbrechung durch einen Katalog von bestimmten Prozeßhandlungen ersetzt, denen allein eine Unterbrechungswirkung zukommt (vgl. BGHSt 25, 6, 7/8; Dreher/
Tröndle 38. Aufl. § 78 c StGB Rdn. 7). Der grundsätzliche Ausnahmecharakter der Verjährungsunterbrechung ist davon aber nicht berührt worden (vgl. BGHSt 25, 6, 8).
Aus dieser Pflicht zu enger Auslegung folgt, daß nicht jede Inanspruchnahme eines Sachverständigen für Zwecke des Strafverfahrens durch das Gericht oder den Staatsanwalt als Beauftragung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen ist. Eine solche kann vielmehr nur inder Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einembestimnmnten Beweisthe ma einzuholen, gesehen werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -; vgl. BGHSt 27, 76, 78). Diese Anordnung ist zwar an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen. Voraussetzung ist aber stets, daß sie den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar ist und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann (BGH, Urteil vom ii. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -).
c) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt:
Der Vermerk des sachbearbeitenden Staatsanwalts läßt nicht erkennen, daß dem Wirtschaftsreferenten überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist. Nach dem Wortlaut des Vermerks liegt vielmehr die Annahme nahe, jedenfalls ist sie nicht auszuschließen, daß dieser sich im Rahmen seines eigenen dienstlichen Ermessens, also ohne einen besonderen Auftrag, bereiterklärt hat, bei der Kriminal-
polizei die von der Beschuldigten abgegebenen Unterlagen "sichten" zu helfen und "mit der Kripo die weiteren Einzelheiten bezüglich der Sichtung und Lagerung" zu "besprechen", Diese Annahme liegt auch deshalb nicht fern, weil dem Wirtschaftsreferenten, der als Angehöriger der Staatsanwaltschaft organisatorisch in die Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen eingegliedert ist, dienstliche Weisungen nur der Behördenleiter oder der Abteilungsleiter, nicht jedoch der sachbearbeitende Staatsanwalt erteilen kann, der bei der Zusammenarbeit mit ihm lediglich Art und Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen zu bestimmen hat (Ziff. II Nr. 2 der AV d. JM v. 26. Januar 1971 - JBl. Rheinland-Pfalz 1971, 4 -).
Dem Vermerk ist auch nicht zu entnehmen, daß der Wirtschaftsreferent mit der Erstattung eines Gutachtens zu einem bestimmten Beweisthema beauftragt sein sollte. Die Formulierung, er helfe "sichten" und werde "dann mit der Kripo die weiteren Einzelheiten bezüglich Sichtung und Lagerung besprechen", 1äßt eher darauf schließen, daß er lediglich die Polizei bei deren Ermittlungstätigkeit unterstützen, nicht jedoch, wie es Aufgabe des Sachverständigen ist, eigenverantwortlich eine gutachtliche Tätigkeit ausüben sollte,
Der Aktenvermerk des Wirtschaftsreferenten vom 28. April 1975 über das Ergebnis seiner Sichtung der genannten Unterlagen (Bd. I Bl. 132 d.A.) enthält ebenfalls keinen Hinweis, der auf eine solche Beauftragung schließen lassen könnte.
Auch die Verfügung des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 16. April 1975 (Bd. I Bl. 129 d.A.), die er-
sichtlich nachträglich ergänzt wurde und deren Beweiswert deshalb ohnehin fragwürdig ist, genügt nicht den an die Beauftragung eines Sachverständigen zu stellenden Anforderungen.
Eine für die Verfahrensbeteiligten erkennbare, zur Unterbrechung der Verjährung führende Handlung ist sonach mit der Einschaltung des Wirtschaftsreferenten nicht vorgenommen worden. Das Landgericht ist deshalbzu Recht davon ausgegangen, daß die Strafverfolgung verjährt ist.
d) Daran ändert nichts, daß sich der Wirtschaftsreferent in seiner als "Arbeitsvermerk" abgegebenen gutachtlichen Äußerung vom 17. Oktober 1977 (Bd. I Bl. 266 ff d.A.) auf eine "mündliche Beauftragung durch den zuständigen Dezernenten im April 1975" beruft und die Staatsanwaltschaft in ihrer Begleitverfügung zur Anklageschrift vom 19. Oktober 1977 (Bd. II Bl. 242 f d.A.) erklärt, der Wirtschaftsreferent sei "Anfang April 1975 ... mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit beauftragt" worden. Denn der Beschuldigte kann nicht nachträglich, zu einem Zeitpunkt, zu welchem nach dem Akteninhalt bereits die Verjährung eingetreten ist, mit einer Unterbrechungshandlung überrascht werden, die für keinen der Beteiligten aus den Akten ersichtlich war (BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -).
2. Die Revision muß sonach verworfen werden. Auf die Frage, ob die Stellung des Wirtschaftsreferenten bei der Zentralstelle der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen mit den Aufgaben eines Sachverständigen vereinbar ist, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Be-
merkt sei jedoch, daß seine Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle für sich allein einer Tätigkeit als Sachverständiger in den bei ihr anhängigen Strafsachen nicht grundsätzlich entgegensteht, sofern er das Gutachten eigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung erstatten kann. Seine ordnungsgemäße Beauftragung als Sachverständiger ist deshalb nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich geeignet, die Verjährung zu unterbrechen,
Salger Spiegel Knoblich
Ruß Engelhardt