Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 27.03.1979 – 5 StR 59/79

5. Strafsenat

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StR 7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Auszubildenden Hardo P gm aus BED, dort geboren am (EB 1557,

zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, - Sachbezeichnung: DEE u.a. -

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus >>

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.Juli 1978 wird verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Pim.

- Von Rechts wegen -

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3- 43

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Frage, ob sich der Angeklagte ra» wegen einer Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) und wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) strafbar ge-

‚, macht hat, ist zwar in den Gründen des angefochtenen Urteils

_ nicht erörtert worden. Die bindenden Feststellungen des Tatrichters ergeben jedoch, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 138, 330 c StGB nicht vorgelegen haben.

1. Die Pflicht, das Vorhaben einer räuberischen Erpressung anzuzeigen (§ 138 Abs.1 Nr.8 StGB), hing zwar nicht davon ab, daß der Tatplan schon in sämtlichen Einzelheiten festlag. Doch mußte die geplante Tat, zumal im Hinblick auf die Person des Opfers, soweit bestimmt sein, daß ihr durch behördliches Einschreiten oder durch Vorkehrungen des Bedrohten entgegengewirkt werden konnte. Die in der Rockergruppe getroffene Absprache, bei passender Gelegenheit Kleidungsstücke, die zur Rockerkleidung passen, durch Drohung oder Gewalt fremden Passamten wegzunehmen, erfüllte diese Voraussetzung noch nicht.

Am 9.Januar 1978 war allerdings das Tatvorhaben hinreichend bestimmt, als ein Angehöriger der Rockergruppe beim Einfahren des Zuges in den U-Bahnhof Hermannplatz auf den Zeugen RB: der auf einer Bahnsteigbank saß, hingewiesen hatte. Doch ergeben die Feststellungen, daß die

Ausführung und der Erfolg des geplanten Verbrechens zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr durch eine Anzeige des Angeklagten PB (5 1358 StcB) abgewendet werden konnten.

2. Daß sich der Angeklagte PD nach § 330 c StGB strafbar gemacht hat, ist hier aus folgenden Gründen auszuschließen:

a) Ein eigenes Einschreiten des Angeklagten Ps» gegen die am 9.Januar 1978 auf dem U-Bahnhof Hermannplatz

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verübte Tat mußte bei verständiger Betrachtungsweise von vornherein aussichtlos erscheinen. Die Angehörigen der Rockergruppe waren gegenüber dem Angeklagten, dem Zeugen REED und seiner Freundin weitaus in der Überzahl: Sieben junge Männer bildeten einen Kreis um den Zeugen Rg>

(UA S.51); vier weitere, von denen einer nachträglich mit eigenen Drohungen in das Geschehen eingriff, verfolgten die Ereignisse aus wenigen Metern Entfernung (UA S.52). Der Angeklagte PB, der sich "als Brillenträger bei einer tätlichen Auseinandersetzung für besonders gefährdet" hielt (UA S.56), vermochte unter diesen Umständen nichts gegen die Gruppe auszurichten.

b) Fremde Hilfe rechtzeitig herbeizuschaffen, mußte ebenfalls als aussichtloses Unterfangen erscheinen. Der Überfall begann bereits, als sich der Angeklagte entfernte, um sich jeder Mitwirkung zu entziehen. Bei dem gewählten Tatort und dem ungleichen Kräfteverhältnis konnte der Angeklagte mit nichts anderem rechnen, als daß der Raub in kürzester Zeit beendet sein würde. Er konnte deshalb auch von einem Anruf bei der Polizei oder einer Benachrichtigung des BVG-Personals nichts erhoffen. Hiermit brauchte sich das Landgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei der Gesamtheit der festgestellten Umstände nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen,.

-5- 3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils

läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen,

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte