Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.03.1979 – 1 StR 743/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PLA On BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 743/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur und Geschäftsführer Ludwig Be EEE
aus KW, geboren am Gb. NEED 1939 in LeiD/ÜiEB-GEB,
- Sachbezeichnung: Bub u.a. -
wegen Anstiftung zum Geheimnisverrat
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED aus ED als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Begi> wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 1978, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
St
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Verrat eines Unternehmensgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200.- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzungen des förmlichen
und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht durch Anklage und Eröffnungsbeschluß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sei. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Beanstandung nicht begründet ist.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der BEE - Filtertechnik GmbH in KB. Zu deren Geschäftszweck gehört die Planung und Herstellung von Filteranlagen für Flüssigkeiten im Bereich der metallverarbeitenden Industrie. Ihre Fertigung vertreibt die BB - GmbH über die BEE - Filtertechnik GmbH & Co Vertriebs-KG. An dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt.
Konkurrent der BB - Gesellschaften ist neben anderen Unternehmen die He & EB CubH in SteuiD- GEBE - Bei ihr war bis 30. September 1975 der frühere Mitangeklagte Ingenieur Bu als Leiter des Analysenlabors beschäftigt. Danach wurde Bu für die BEP - Gesellschaften beratend tätig. Er ist im vorliegenden Verfahren wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung von Aufzeichnungen seiner früheren
-Lk-
Arbeitgeberin über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dieses Unternehmens verurteilt worden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Nach der Anklageschrift war bei der Hg & EEEEEED GmbH der weitere frühere Mitangeklagte Ingenieur ME» als leitender Chemieingenieur angestellt. MED schied am 30. September 1976 aus den Diensten der Hg & ES-GEEEB GabH aus. Seit 1. Oktober 1976 ist er bei der Bm - GmbH tätig. Das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden.
Die durch den Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe sich der fortgesetzten Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 17 Abs. 2 UWG schuldig gemacht, indem er
"yon Beginn des Jahres 1975 bis Anfang des Jahres 1977 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeschuldigten Bub und MED die von diesen Angeschuldigten entwendeten und seiner Firma zur Verfügung gestellten Unterlagen ... dazu verwendete, in Kenntnis des Interesses und des bekundeten Willens der Firma How & EEE an der Geheimhaltung dieser Unterlagen Anlagen des Produktionsprogramms der Firma Ham & EMEEEEEEEB nachzubauen und das Kundendienstprogramm der Firma Hein & EB-GEEEEB zu übernehmen und dadurch, daß er in Abwerbungsabsicht die nachgebauten Anlagen den Kunden der Firma Hp & ED zum Verkauf anbot bzw. sich erbot, den Kundendienst der Firma Hp & EEEEEED preiswerter durchzuführen, diese Firma um mehrere hunderttausend DM schädigte."
Diesen Tatvorwurf handelt die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils nur am Rande ab. Sie stellt fest;
Am 20. Februar 1975 bestellte der Beschwerdeführer bei einem englischen Unternehmen zwei für eine Versuchsanlage der BB - GmbH zur Emulsionspaltung durch Ultrafiltration benötigte Bauteile, nämlich ein bestimmtes Modul und eine bestimmte Membran. Hiervon und über den Plan der BB - GmbH, in Konkurrenz zur Ha & ED CmbH Ultrafiltrationsanlagen zu produzieren, unterrichtete er mit Schreiben vom selben Tage Bu. Am 17. März 1975 schrieb er an Bud unter anderem:
"... da wir keine Preisrichtlinie haben und auch nichts über den Durchsatz durch ein Modul wissen, können wir nicht wissen, ob dieser Preis gerechtfertigt ist. ... Bitte teilen Sie nir mit, was Sie persönlich über die Preisgestaltung wissen."
Darauf teilte Bub mit Schreiben vom 2. April 1975 dem Beschwerdeführer die Preise mit, die von der HD & ER-GEB CGabHi für das Modul und die Membran zu zahlen waren.
Dieser Sachverhalt wird von Anklage und Eröffnungsbeschluß mitumfaßt.
"Tat" im Sinne von § 264 StPO ist nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des AngekKlagten, sondern der ganze, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB sind verfahrensrechtlich als eine Tat zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger Zu-
sammenhang gegeben ist. Hierfür genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes. Vielmehr müssen die mehreren Ereignisse unmittelbar durch die ihnen zugrunde liegenden Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung dergestalt innerlich verknüpft sein, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141, 145/146; BGH, Urteile vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77 - und vom 9. Januar 1975 - 1 StR 551/ 78).
Einen solchen engen Zusammenhang durfte der Tatrichter hier annehmen.
Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich die Beschuldigung, der Angeklagte habe Geheimnisse der Hgw & EEE GmbH verwertet, auch auf die im Schreiben vom 2. April 1975 enthaltenen Preisangaben. Der Anklagesatz führt allerdings ausdrücklich nur die Unterlagen an, die Bu@®- GEB und ME entwendet hatten.Er bezieht sich aber offensichtlich auch auf die Mitteilung von Einkaufspreisen. Denn der Beginn der Verwertungshandlungen des Angeklagten ist mit Anfang 1975 angegeben, d.h. mit einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte über die nach Annahme der Anklage im September 1975 und im September 1976 entwendeten Unterlagen nicht verfügen konnte. Welche zeitlich vor den Diebstählen liegende Geheimnisverwertung der Anklagesatz meint, 1äßt sich eindeutig auch dem Abschnitt über das wesentliche Ermittlungsergebnis, der bei Mängeln des Anklagesatzes zu deren Behebung heranzuziehen ist (BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH GA 1973, 111), entnehmen. Dort wird von dem Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und
Bu@B "aus Anfang 1975" das Schreiben vom 2. April 1975 wiedergegeben. Die darin mitgeteilten Preise sieht die Anklageschrift als Geschäftsgeheimnis der HD & ED GmbH an. Auf sie bezieht sich der über eine
Auswertung der gestohlenen Unterlagen hinausgehende Tatvorwurf.
Die von der Strafkamner abgeurteilte Anstiftung zum Verrat der Preise würde zusammen mit der dem Beschwerdeführer von Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen unlauteren Verwertung der Preisangaben im Sinne des verfahrensrechtlichen Tatbegriffs einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Sie hatte nach den Urteilsfeststellungen die gleiche Angriffsrichtung wie das unter Anklage gestellte Verhalten und sollte dessen Vorbereitung dienen. Mit ihr verschaffte sich der Angeklagte deswegen die Preiskenntnis, weil er sie für den beabsichtigten unlauteren Wettbewerb mit der He & EEE GmbH nutzen wollte. Bereits dieses Verhalten gefährdetemöglicherweise die ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebs der Feen & EEE GmbH, wenn vielleicht auch in geringerem Maße als der angeklagte Geheimnisverrat selbst. Hiernach ist zwischen an-
geklagtem und abgeurteiltem Sachverhalt verfahrensrechtlich Tatidentität gegeben.
2. Auch die Rüge, die Verurteilung ermangele des nach § 22 Abs. 1 UWG erforderlichen Strafantrags, ist nicht begründet.
Das von der Hg & PB GambH in ihrer Strafanzeige vom 5. Januar 1977 erklärte arafverfolgungsbegehren umfaßt den abgeurteilten Sachverhalt. #% Anzeigeerstatterin stellte
hier einen ausdrücklichen Strafantrag zwar nur mit Bezug auf
den Verdacht, der Angeklagte habe eine schriftliche Aufforderung des früheren Mitangeklagten MEI an ihren Angestellten Sch zur Preisgabe bestimmter Unternehmensgeheimnisse "angeregt und unterstützt, zumindest aber geduldet." Sie legteaber darüberhinaus ihren weit schwerer wiegenden Verdacht dar, der Angeklagte habe sich im Zusammenwirken mit MB schon vor dessen Brief an SchiB geheime Unterlagen über ein breites Gebiet ihrer Technik verschafft. Das Ziel dieser Verdachtsäußerung war ersichtlich eine strafrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Ahndung dieses Vorganges. Denn wenn die Anzeigeerstatterin schon wegen einer nach ihrer damaligen Kenntnis möglicherweise
im Versuchstadium steckengebliebenen Anstiftung zum Geheinnisverrat eine Strafverfolgung des Angeklagten wünschte, gilt das erst recht für die von ihr vermuteten weiteren Handlungen desAngeklagten, die ihre wirtschaftlichen Interessen in erheblich stärkerem Maße gefährdeten. Darunter fallen alle in Betracht kommenden Handlungen des Angeklagten, die auf die Erlangung von Unternehmensgeheimnissen der Hg & EEE GmbH gerichtet waren. Daß gegen den Angeklagten ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt des § 20 UWG Strafantrag gestellt war, steht nicht entgegen.
Der bei der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 1977 eingegangene Strafantrag ist innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter (§ 77 pvp Abs. 1 und 2 StGB) gestellt worden. Die Anzeigeerstatterin gewann für einen Strafantrag hinreichende Verdachtsgründe dafür, daß die von ihr vermuteten unlauteren Wettbewerbshandlungen der B@&® - Gesellschaften dem Angeklagten zuzurechnen seien, erst, als sie Mitte Dezember 1976 von dem Brief des Mb an Schib Kenntnis erhielt.
BG
II. Sachrüge
Die Nachprüfung auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei den im Schreiben vom 2. April 1975 angegebenen Preisen um ein Unternehmensgeheimnis der He & EEE GmbH handele, findet in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage. Abgesehen davon, daß der Mitwisserkreis innerhalb dieses Unternehmens nicht konkret angegeben ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welchen Anteil die Module und die Membranen an den gesamten Herstellungskosten einer Filtrationsanlage haben. Nur wenn Jene Kosten im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten ins Gewicht fallen, kommt ein wirtschaftliches Interesse der He & EEEEEEEB GmbH an der Geheimhaltung der von ihr für die genannten Teile zu zahlenden Einkaußpreise in Betracht. Voraussetzung dafür wäre weiter, daß bereits die Kenntnis dieser Einkaufspreise hinreichte, um Schlüsse auf die Gewinnspannen der He & EEEEEB GmbH zuzulassen. Hiervon geht die Strafkammer zwar aus; sie legt aber ihre Meinung nicht näher dar. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, welcher Art die anderen Kostenfaktoren sind und inwieweit
sie durch Konkurrenten der How & FEED GmbH abgeschätzt werden können.
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Nach alledem läßt sich der auf Verletzung von § 17 Abs. 1 UWG gestützte Schuldvorwurf schon aus objektiven Gründen nicht aufrechterhalten. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt, da eine weitere Klärung des Sachverhalts zu dem Angeklagten nachteiligen und für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen führen könnte. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Fikart Loesdau Woesner
Zipfel Niepel