Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.03.1979 – 1 StR 116/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 116/79 u, BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Harald DB aus A, dort geboren am &B. EB 1946,
wegen Diebstahls
f
Ä
au
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. August 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und des fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig ist;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den WW Kombi gestohlen (Fall II 2 der Urteilsgründe), um damit die Teppiche zu transportieren, die er wenig später durch Einbruch entwendete (Fall II 3 der Urteilsgründe). Beide
Diebstähle bilden deshalb eine fortgesetzte Handlung. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die beiden Schuldsprüche auch auf die Strafbemessung im Fall II 1 der Urteilsgründe ausgewirkt haben.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht nur dann zulässig ist, wenn die Taten aus einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind oder Anzeichen vorliegen, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. dazu BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachweisen).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. 5
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