Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 06.03.1979 – 5 StR 96/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jürgen Fb au: rem, geboren an EB 1354 in reg,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Raubes
LS)
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.März 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ei wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.September 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe.
Die Sachbeschwerde dringt durch.
Die Urteilsgründe gehen nicht auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer schon bei der Gewaltanwendung beabsichtigt hat, dem Zeugen vo Geld wegzunehmen. Nach der Vorgeschichte der Tat, zumal angesichts der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, der Zeugin Monika Re und dem Zeugen vB, verstand sich das nicht von selbst.
Zu einem weiteren sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Schuldspruch muß ... aufgehoben werden, weil die Annahme, der Angeklagte habe mit einem harten Gegenstand einen wuchtigen Schlag auf den Kopf des Opfers geführt und deshalb die Qualifizierungstatbestände des § 250 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 StGB erfüllt, von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird. Sie wird nicht auf eine entsprechende Bekundung des Opfers gestützt, denn die Strafkammer hat dessen Angaben als unzuverlässig angesehen (UA S.12,13) und die Einlassung des Angeklagten ausschließlich mit den Angaben des Mitangeklagten IM und der Zeugin REP und ergänzend
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mit den Angaben des Zeugen vo» widerlegt (UA S.7,12). Die Annahme folgt danach allein aus der Erwägung, daß ein Faustschlag eine Schädelfraktur nicht bewirken könne (UA 5.13). Diese Erwägung trifft in der Allgemeinheit nicht zu. Ein Faustschlag gegen den Kopf wird zwar im Normalfall nicht unmittelbar zu einer Schädelfraktur führen können, kann Jedoch das Opfer so wuchtig zu Boden schleudern, daß der Aufprall z.B. auf gepflastertem Untergrund oder auf Gegenstände eine Schädelfraktur verursacht. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß der Tatrichter diese Möglichkeit in Erwägung gezogen hat und auf Grund bestimmter Umstände ausschließen konnte, sei es im Hinblick auf die Beschaffenheit des Tatortes, sei es auf Grund von Befunden, die vielleicht die sachverständige Zeugin (B1.222R, 80, 81 Bd.I d.A.) vermitteln konnte."
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer