Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.03.1979 – 5 StR 61/79

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Frührentner Kurt H EB zus cp, geboren am EEES 1936 in Ag Kreis LWB,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

-2- 35 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.März 1979

nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg

vom 2.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in

Braunschweig zurückverwiesen, das auch tiber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision dringt mit der Sachrüge durch,

Unmittelbar nach der Tat hat der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen PB ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug angehalten und den Fahrer gebeten, Hilfe für den Zeugen S@EP herbeizuholen (UA S.9). Nach den sonstigen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tod des Zeugen SB dadurch verhindert worden ist (§ 24 Abs.1 Satz 1 StGB); jedenfalls hat sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen (UA S.20,21) darum bemüht (§ 24 Abs.1 Satz 2 StGB). Da die Urteilsgründe auf die Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch nicht eingehen, ist zu besorgen, daß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Die Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt nicht allein deswegen, weil die Tat dem Zeugen oo) schon bekannt geworden war; Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte gerade durch diesen Umstand in einer die Freiwilligkeit ausschließenden Weise zu seinem Verhalten nach der Tat bestimmt worden ist.

S

- 3.“

Der Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen; die Angaben des angefochtenen Urteils über den Zeitpunkt der Blutentnahme (UA S.10:; 14.50 Uhr) und über die Alkoholresorption "bis etwa 15.30 Uhr" (UA S.18) sind nicht widerspruchsfrei.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer