Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.03.1979 – 2 StR 380/79

2. Strafsenat

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044 Ar

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 380/79 BESCHLUSS TER

in der Strafsache

gegen

‘ den Schreiner Hans Hermann Lg aus TBB. Ortsteil AB, geboren an GEB 1954 in ee 7

wegen Betruges uU. 2A.

AS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho’s hat an 15. August 1979 gem#R § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Falle II 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil von zwei Arbeitnehmern) vorläufig eingestellt.

Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 2. März 1979

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Nichtabfiührens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt wird;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebunr wird die Sache zu neuer Verhandlung und Fntscheidung, auch iiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

ÄP

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Abänderung des Schuldspruchs ergibt sich aus der vorläufigen Einstellung des Verfahrens im Falle II 3 der Urteilsgründe.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil das Landgericht in den Fällen der Steuerhinterziehung strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe "eine sehr erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber seiner Steuerpflicht" dadurch bewiesen, daß er im Jahre 1972 nur einen kleinen Teil der Umsatzsteuer und keine Einkommensteuer, im Jahre 1973 auf beide Steuerarten gar nichts bezahlt habe. Läßt diese Formulierung schon besorgen, die Strafkammer habe eine regelmäßig bei Tatbestandserfillung gegebene innere Einstellung des Täters strafschärfend verwertet (§ 46 Abs. 3 StGB), so ist vor allem nicht ersichtlich, inwiefern gerade die Gleichgültigkeit gegenüber Steuerpflichten schwerer als andere denkbare Beweggründe der Steuerunehrlichkeit (z.B. bewußte Rechtsfeindschaft) wiegen soll.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß auch die beiden Einzelstrafen für die verbleibenden Betrugstaten davon beeinflußt worden sind, zumal dem Angeklagten bei der Bildung der Gesamtstrafe zur Last gelegt wird, er habe über einen Zeitraum von etwa drei Jahren "eine sehr erhebliche Gleichgültigkeit gegen-

über fremden Vermögensinteressen" an den Teg gelest. Das läßt besorgen, daß nicht nur der lange Zeitraum (der übrigens in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe nicht drei Jahre, sondern nur etwas mehr als ein Jahr beträgt), sondern auch die zum Tatbestand von Vermögensdelikten regelmäßig gehörende Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen strafschärfend ins Gewicht fiel.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher willms Mösl Meyer Ruß