Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 27.02.1979 – 5 StR 805/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rolf T ammmiccrREE aus Feczaa, geboren am ME 1939 in Sc roiciimimmiiiikikim
wegen Betruges
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.Februar 1979 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31.Juli 1978 nach
§ 349 Abs.4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an die Wirtschaftsstrafkamnmer beim Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt.
Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe den Inserenten in betrügerischer Weise das Bestehen eines vorher erteilten Inseratsauftrages vorgetäuscht und vorgespiegelt, das Inserat werde in den "Gelben Seiten" oder in einer den "Gelben Seiten" gleichwertigen oder überlegenen Veröffentlichung erscheinen. Im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen läßt diese Annahme besorgen, daß der Tatrichter die Grenzen des Betrugstatbestandes nicht zutreffend beurtuilt hat. Das zum Tatbestand des Betruges gehörige Merkmal der Täuschung ist hier nicht ohne weiteres dadurch erfüllt worden, daß die Inserenten - ersichtlich überwiegend Kaufleute - das Angebot des Angeklagten mißverstanden haben und daß sich der Angeklagte diesen Umstand planmäßig zunutze gemacht hat (vgl. LK-Lackner, StGB, 9.Aufl. § 263, Rn.29). Der Text des Angebots (UA S.3a) ergab eindeutig, daß der Vertrag erst "durch die Bezahlung nebenstehenden Betrages" zustande kommen sollte. Der Ausdruck "Rechnungsbetrag" weist nicht notwendig auf eine vorangegangene Bestellung hin; im übrigen bezeichnet das Landgericht die Ersetzung des Wortes "Rechnungsbetrages" durch den Ausdruck "Betrag" als eine "unwesentliche Abänderung" (UA S.9). Aus der
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Fassung der Angebote ergab sich "zumindest ... bis Ende 1974" (UA 3.32 R), daß jede Eintragung, also auch die sogenannte Grundzeile, kostenpflichtig war. Eine Verwechslung mit den "Gelben Seiten", bei denen die Eintragung der Grundzeile kustenlos ist (UA S.5), lag damit bei Lesern, die im Geschäftsleben erfahren sind, fern. Die Ankündigung eines "Branchen-Telefonverzeichnisses" schloß auch nicht notwendig die Aussage ein, die Veröffentlichung werde hinsichtlich ihrer Vollständigkeit den "Gelben Seiten" gleichwertig oder überlegen sein. Entgegen der Ansicht der Revision konnte zwar der Umfang des abzudruckenden Adressenmaterials den Inserenten nicht gleichgültig sein, weil der Absatz eines Adreßbuchs und damit die Verbreitung der darin enthaltenen Inserate unter anderem von der Menge der nit dem Adreßbuch angebotenen Informationen abhängt. Jedoch können Anzeigen in Branchen-Telefonbüchern, die weniger vollständig sind als die "Gelben Seiten", in den Augen der Inserenten einen spezifischen Wert haben, etwa deswegen, weil sie, anders als Anzeigen in den "Gelben Seiten", im ganzen Bundesgebiet gelesen werden.
Unter diesen Umständen läßt sich aus der bisher festgestellten Fassung des Angebotstextes eine tatbestandsmäßige Täuschungshandlung nicht herleiten. Allerdings konnte der Tatbestand des Betruges auch dadurch erfüllt werden, daf) der Angeklagte Inserenten noch in einem Zeitrawn anwäarb, in dem mit einer Veröffentlichung der Verzeichnisse nicht uchr, auch nicht nach Ablauf einer angemessenen Vorbereitungszeit, gerechnet werden konnte (vgl. BGH NJW 1978,173). Hierbei ist indessen mu berücksichtigen, daß die Erstausgabe eines Adısßbuchs (Tel. fonverzeichnisse) nicht ohne längere Vorbereitungszeit hersu: stellt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 7.Auzust 1978 - 2 StR 347/78). Das Landgericht gibt nicht an, welche Zeitspanne hierfür braıchenüblich ist. Im übrigen bestehen in diesem Zusammenhang, wurauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, durchereifende Bedenken gegen die Urteilsausführungen zur innerea Tatseite. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von yorrnerein mit einem Scheitern seiner zunächst ernsthaft verfolzten Veröffentlichungspläne gerechnet hat. Ihnen ist auch nicht zu
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entnehmen, daß der Angeklagte zu Beginn der Werbung eine Vorbereitungszeit in Kauf genommen hat, die das branchenübliche Maß erheblich Üüberschritt. Die Angabe, daß der Angeklagte ab Januar 1975 "lediglich die Tendenz" hatte, ein Buch für den Postleitbereich 3 herauszugeben (UA 5.12), ergibt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß er damals nicht mehr mit der Möglichkeit rechnete, anschließend Branchen-Telefonbücher für andere Bezirke innerhalb einer Vorbereitungszeit zu veröffentlichen, die für die dort wohnenden Inserenten zumutbar war. Sollten hierzu in der neuen Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen nicht möglich sein, so kommt noch ein Betrug für den Zeitraum in Betracht, in dem der Angeklagte, etwa wegen der Beschlagnahme vom 9.April 1975, überhaupt nicht mehr mit der Herausgabe von Branchen- Telefonverzeichnissen rechnete (UA 5.26).
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer