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BGH Urteil vom 27.02.1979 – 5 StR 19/79

5. Strafsenat

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5 StR_19/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

die Serviererin Hannelore G EEE ‚geborene SCEEEEER

aus BRREm, dort geboren am 6.Mai 1952,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Februar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Te als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Emm aus Dein als Verteidiger,

Justizangestellte Emm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27.Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurlickverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1. Der Präsident des Landgerichts hatte Richter am Landgericht Kleinau schon durch Verfügung vom 20.Januar 1978 für die Zeit vom 27.Juli bis 28.August 1978 Erholungsurlaub bewilligt. Der Richter hätte also in dieser Sache ohnehin nicht mitwirken können, weil der Vorsitzende von vornherein vier Verhandlungstage in Aussicht genommen und diese auf den 17., 20., 24. und 27.Juli 1978 anberaumt hatte. Er hat mit Rücksicht hierauf gebeten, ihn zusätzlich auch vom 24. bis 26.Juli 1978 zu beurlauben, und dabei auf die bestehende Verhinderung hingewiesen. Der Präsident des Landgerichts hat mit Verfügung vom 27.Juni 1978 diesem Gesuch entsprochen.

2. Das Vorbringen der Revision, die Angeklagte sei bei der Urteilsverkündung zusammengesunken und habe nicht mehr folgen können, besagt auch im Zusammenhang nur, daß sie bei der Eröffnung der Urteilsgründe verhandlungsunfähig gewesen sei. Das ist kein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 3358 Nr.5 StPO (BGHSt 15,263). Soweit darin ein einfacher Verfahrensverstoß zu sehen wäre, könnte das Urteil auf ihm nicht beruhen (BGH aa0 265).

3. Es kann dahinstehen, ob die Sozialarbeiterinnen NOMEEEERER und FOR als Säuglingsfürsorgerinnen des Gesundheitsamtes Hilfspersonen der Amtsärzte waren und in dieser Eigenschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 Abs.1 Nr.3, 53 a Abs.1 StPO hatten. Jedenfalls brauchte das

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Gericht sie darüber nicht zu belehren (BGH GA 1969,92; VRS 41,93). .

4. Die Vernehmung der Angeklagten durch die Kriminalhauptmeisterin MER verstieß nicht gegen § 136 a StPO. Die Revision trägt hierzu nur vor, daß die Vernehmung - mit Pausen - Über sieben Stunden gedauert, die Angeklagte mindestens zwei Stunden heftig geweint und man ihr immer wieder eine Mappe mit Bildern des vernachlässigten Kindes gezeigt hätte. Daraus ergibt sich noch keine im Rahmen der Vernehmung unangemessene Einwirkung im Sinne einer Quälerei. Außerdem ist durch die im Urteil wiedergegebene und vom Schwurgericht eingehend gewürdigte Aussage der Zeugin MR bewiesen, daß die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung der Angeklagten auch bei dieser Vernehmung nicht beeinträchtigt war (UA S.24/25).

II. Sachbeschwerde.

1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat insbesondere den bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten einwandfrei festgestellt. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, sind an die Feststellung eines solchen Vorsatzes gerade bei Tötungsdelikten durch Unterlassen hohe Anforderungen zu stellen. Jedoch wird das angefochtene Urteil ihnen gerecht. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit der Angeklagten, ihre besondere Situation zur Zeit der Tat und das Tatgeschehen selbst auch in diesem Zusammenhang eingehend gewürdigt.

2. Der Strafausspruch kann schon aus folgendem Grund nicht bestehenbleiben: Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, daß die Angeklagte am 8.November 1976 erst gegen: 22 Uhr nach Hause zurückkehrte und das Kind zu diesem Zeitpunkt nach menschlichem Ermessen bereits tot gewesen würe, sie sich also bereits beim Weggang an diesem Tage der letzten

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Rettungsmöglichkeit begeben hätte (UA S.34). Letzteres ist unrichtig, weil die Angeklagte auch früher hätte zurückkehren können. Im übrigen ist nicht verständlich, warum das Fortbleiben die Angeklagte mehr belasten soll, als wenn sie nach Hause gekommen wäre und das Sterben ihres Kindes untätig

mit angesehen hätte.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer