Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 20.02.1979 – 1 StR 690/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 690/78 BESCHLUSS

20.238

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gottfried H o EEE aus Dei, geboren am Gb. EEE 1946 in Ce CE,

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

a /

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 1978

1. wie folgt abgeändert:

a) Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des Verstoßes gegen das Berufsverbot (II.1. der Urteilsgründe) entfällt;

b) in den Fällen II.2. bis 7. und II.12. der Urteilsgründe wird der Angeklagte Jeweils wegen Betrugs oder (im Falle II.12.) versuchten Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen des fortgesetzten Verstoßes gegen das Berufsverbot verurteilt;

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Falle II.11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe, die Führungsaufsicht und das Berufsverbot.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

1. Wenn ein Berufsverbot im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird, ändert das nichts an der Strafbarkeit von Verstößen, die vor der Aufhebung begangen worden sind. Das rechtskräftige Urteil verlangt während der Dauer seines Bestands Beachtung (Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl. § 145 c Rdn. 2; LK 10. Aufl. § 145 c Rdn. 5). Dem Angeklagten kann jedoch kein selbständiges Vergehen gegen das strafgerichtliche Berufsverbot zur Last gelegt werden. Durch die von ihm in den Fällen II.2. bis 7. und II.12. der Urteilsgründe verübten Betrugshandlungen hat er zugleich Einzelakte eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Berufsverbot begangen. Durch diese Fortsetzungstat werden die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Betrugsdelikte nicht zur Einheit zusammengefaßt (vgl. BGHSt 1, 67).

2. Die im Falle II.11. der Urteilsgründe vom Angeklagten erhobene Rüge ist begründet. Die bruchstückweise und nur inhaltliche Wiedergabe des Schreibens des Angeklagten vom 22. Januar 1976 an den Zeugen HB ermöglicht dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht, ob das sachliche Recht rechtsfehlerfrei ange-

wendet worden ist. Insbesondere für den Tatbestand der Erpressung, dessen Verwirklichung die Strafkammer aus dem Schreiben folgert, kann es schon für die äußere, vor allem aber für die innere Tatseite entscheidend auf den Wortlaut des Schreibens ankommen.

3, Die Änderung des Urteils gemäß I.1.a) und die Teilaufhebung gemäß II.2.a) bedingen die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregeln (BGHSt 14, 381, 382; LK 10. Aufl. § 53 Rdn. 21).

Im übrigen hat die Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

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