Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 07.02.1979 – 2 StR 541/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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as
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 541/78 URTEIL F2.7p
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Peter Mathias ME zus KB, geboren am GERD 1946 in FEB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GW aus WEB als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte En
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januar 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
5_ BG
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Nach den Feststellungen entschloß sich der damals heroinsüchtige Angeklagte, nachdem er während eines Aufenthalts in Thailand wiederholt, darunter einmal 20 Gramm Heroin für seinen Eigenbedarf erworben hatte, dort wegen des günstigen Preises "noch mehr Heroin zu kaufen und dieses in Deutschland mit Gewinn zu verkaufen". Er erhielt für 300 Dollar wiederum etwa 20 Gramm. Kurze Zeit später flog er mit einem Billigflug über Ceylon in die Schweiz. Von dort fuhr er mit der Eisenbahn nach Frankfurt am Main, wo ihn ein Herr A@Bmit dem Personenkraftwagen abholte, um ihn anschließend nach KW zu bringen. Auf seiner Reise führte der Angeklagte etwa 35 Gramm hochprozentigen Heroins mit sich.
Am Tag nach seiner Ankunft in KW begab sich der Angeklagte in die Wohnung der Eheleute A. Dort traf er neben anderen den früheren Mitangeklagten FE und einen Roberto PIE an. Er versprach ROEB, ihm am nächsten Tag 13 Gramm Heroin für 3.000 DM zu überlassen, PAEEB sollte zehn Gramm erhalten. Mit dem Verkaufserlös wollte der Angeklagte auf die Malediven fahren, "um sich mit dem restlichen Heroin zu entziehen".
Am folgenden Tag übergab der Angeklagte REED vie vereinbart 13 Gramm Heroin. Dann wog er in der Wohnung Al
-u-
für PO zehn Gramm ab. Kurze Zeit später erschien die Polizei in der Wohnung. Bei deren Durchsuchung wurden ein in Silberpapier gewickelter Marihuanastab, fünf Heroinbriefe mit je zehn Gramm vom Angeklagten gestreckt&en Heroins und zwei Gramm Haschisch sichergestellt.
2. Die Strafkammer sieht einen fortgesetzten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz darin, daß der Angeklagte 35 Gramm hochprozentigen Heroins ohne die erforderliche Erlaubnis aus Thailand in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, besessen und teilweise veräußert hat. Außerdem habe sich der Angeklagte durch das Einschmuggeln des Heroins der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) schuldig gemacht. "Daneben" liege "wegen des sichergestellten Haschisch ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 4 Nr. 3, § 9, § 11 Abs. 1 Nr. 6 und wegen des eingeführten Marihuana ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d, § 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 BtMG vor",
Die Auffassung der Strafkammer ist rechtlich bedenkenfrei, soweit sie Besitz, Einfuhr und teilweise Veräußerung der 35 Gramm Heroin als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung wertet. Allerdings übersieht die Kammer dabei, daß alle das Betäubungsmittelgesetz betreffenden Begehungsformen Teilstücke des Geschehens sind, die insgesamt in dem Handeltreiben aufgehen, das der Angeklagte vor dem Erwerb der letzten 20 Gramm Heroin geplant und dann durch den Verkauf von Teilmengen an REED und Pe in die Tat umgesetzt hat (vgl. BGHSt 25, 290; zur Einfuhr auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75 -). Der Angeklagte kann deshalb insoweit nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) verurteilt werden.
Trotz der ausreichenden Feststellungen zum Handeltreiben mit Heroin sieht sich der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch unter Änderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen aufrecht zu erhalten. Denn die Strafkammer bezieht in ihren Schuldspruch auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, deren sich der Angeklagte hinsichtlich der in der Wohnung AU sichergestellten Betäubungsmittel Haschisch und Marihuana schuldig gemacht haben soll (UA S. 23). Dieser Tatvorwurf findet indessen in den übrigen Urteilsausführungen keine Stütze. An keiner Stelle des Urteils ist dargelegt, inwiefern der Angeklagte in Beziehung zu den genannten Betäubungsmitteln stand, daß er insbesondere in Thailand mit ihnen in Berührung gekommen ist. Bezüglich des Marihuana wird zwar gesagt, daß es "eingeführt" worden sei , nicht aber auch, daß und aus welchem Land es gerade der Angeklagte eingeführt hat und wie es in seinen Besitz gelangt ist.
Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, daß der Schuldspruch insoweit gerechtfertigt ist. Die Betäubungsmittel wurden in der Wohnung AMEB sichergestellt, in der neben anderen auch der frühere Mitangeklagte RB verkehrte (UA S. 16), der seinerseits "im Jahre 1976 richtig angefangen hatte, Haschisch zu rauchen",und bald darauf dazu übergegangen war, "sich selbst Haschisch zu kaufen" (UA S. 11). Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die sichergestellten zwei Gramm Haschisch und der sichergestellte Marihuanastab in der Verfügungsgewalt REED oder eines nicht bekannten Dritten standen.
Wegen dieser Unklarheiten hinsichtlich des Schuldumfangs muß der Schuldspruch im ganzen aufgehoben werden.
53. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Die Strafkammer wertet als strafschärfend die "profimäßige" Art, mit der der Angeklagte das Heroin auf dem weniger gefährlichen Weg über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt hat (UA S. 26). Dabei läßt sie offen, ob der Angeklagte den "Billigflug" in die Schweiz nicht etwa nur aus Gründen der Kostenersparnis gewählt hat, ohne zu wissen, daß der Weg über die Schweiz für ihn auch mit geringerer Gefahr der Entdeckung verbunden war. Nur wenn er dieses Wissen hatte, kann es bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden.
b) Die Ansicht der Revision, daß die Strafkammer gegen das Verwertungsverbot des § 49 BRZG verstoßen habe, ist nicht richtig. Die von einem französischen Gericht am 25. Juli 1967 verhängte Strafe ist sofort vollstreckt worden. Die Frist für ihre Tilgung bestimmt sich mithin nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG, sondern nach den 88 52 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 BZRG. Sie beträgt nicht zehn, sondern fünfzehn Jahre. |
Schumacher Willms Mösl Müller Meyer