Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 06.02.1979 – 5 StR 766/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 766/78 1:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Schlachtereiinhaber Bernhard D nm»
aus Fe » geboren an EEE 1934 in Hmmm,
2. die Versicherungskauffrau Gisela D gu geborene JM zu: Tui; geboren am > 1935 in ii,
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.
-2- du
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6.Februar 1979 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Bernhard und Gisela DEEP wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24.Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen gemäß §§ 349 Abs.4 StPO aufgehoben
a) soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Fleischbeschaugesetz verurteilt sind,
b) in allen Strafaussprüchen und dem Ausspruch über das Berufsverbot gegen den Angeklagten
Bernhard DEE.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Folgende Verfahrensrügen greifen im Fall der ersten Verurteilung durch:
a) Der Zeuge SguilB ist in der Hauptverhandlung vereidigt worden. Nach den Urteilsgründen hielt es
das Landgericht für möglich, daß der Zeuge (im
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b)
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ersten Komplex) als Mittäter der beiden Angeklagten in Betracht kam (UA S.23). Die Vereidigung verstieß damit offensichtlich gegen § 60 Nr.2 StPO. Da das Urteil an keiner Stelle erkennen läßt, was der Zeuge ausgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in dem ersten Tatkomplex auf der fehlerhaften Vereidigung beruht.
In diesem Zusammenhang beanstanden die Revisionen zu Recht, die Strafkammer hätte den Angeklagten einen Hinweis erteilen müssen, wenn es sie wegen Betruges (und wegen Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz u.a.) in Mittäterschaft mit dem Zeugen SEE verurteilen wollte. Damit brauchten die Angeklagten und ihre Verteidiger schon deshalb nicht zu rechnen, weil
das Landgericht den Zeugen vereidigt hatte und ihn gegen Ende der Verhandlung nochmals vernommen und ihn die Richtigkeit der letzten Bekundung unter Berufung auf den zuvor geleisteten Eid hatte versichern lassen. Diese Verfahrensfehler führen zur Aufhebung im Schuldspruch, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Fleischbeschaugesetz verurteilt sind. Zugleich sind säntliche Strafaussprüche und der Maßregelausspruch aufzuheben.
a. Y
2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Verurteilung nach § 8 LMBG den Nachweis der Eignung zur Gesundheitsschädigung voraussetzt (RGSt 69,281,282; 74, 26, 27/28).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte