Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 02.02.1979 – 2 StR 3/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 3/79 BESCHLUSS TEE”
in der Strafsache
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. Oktober 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Imfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: I.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenklich, soweit die Strafkammer Tatmehrheit zwischen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung angenommen hat. Der Angeklagte begann seinen Entschluß, Frau KW ihre Barschaft abzunehmen und sie zu vergewaltigen, dadurch zu verwirklichen, ‚daß er die Frau am Hals packte und sie auch nach Aushändi-
gung der Geldbörse weiter gepackt hielt, bis sie verängstigt ihren Widerstand gegen den ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr aufgab. Seine auf beide Straftaten gerichtete Absicht hat der Angeklagte gleich zu Beginn der Gewaltanwendung klargemacht (UA S. 4). Er hat demnach die beiden Straftaten durch dieselbe Handlung begangen (§ 52 StGB).
Der Schuldspruch wegen Raubes (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist rechtlich bedenkenfrei. Dagegen muß der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden, da nicht auszuschlie-Ren ist, daß die Einzelstrafe im Falle II 2 durch die irrige würdigung des Falles II 1 beeinflußt worden ist.
Schumacher Mösl Müller Meyer Maier