Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 23.01.1979 – 1 StR 679/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 679/78 URTEIL 23 n
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Autohändler Friedrich Sch EEB
aus StBEB, geboren am EB. EB 1918 in Nom, Kreis WEREm, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
On
a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt eD- uEiEEnn EEE au: En als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
13. Juli 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot verurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe),
2. im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Verstoß gegen das ihm auferlegte Berufsverbot sowie wegen eines weiteren Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten untersagt worden, auf die Dauer von vier Jahren im Kraftfahrzeughandelsgewerbe als selbständiger oder angestellter Händler oder Vermittler tätig zu sein.
Die in der Hauptverhandlung auf den Fall II 2 der Urteilsgründe und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Betruges im Falle II 2 der Urteilsgründe (betrügerische Erwirkung eines Kredits über 46.000 DM zur Finanzierung eines LKW-Kaufs) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte seinen Geschäftspartner Le darüber getäuscht, daß die bei der Firma SCENE, Steugun
zu erwerbenden und nach dem Iran weiterzuliefernden
Fahrzeuge nicht für 46.000 DM, sondern für nur 35.000 DM angeboten worden waren (UA S. 5/6). Daraus allein ergab sich aber noch nicht, daß der Angeklagte das Vermögen LED jedenfalls insoweit schädigen wollte, als der Kreditbetrag den in Wirklichkeit zu zahlenden Kaufpreis überstieg. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß der iranische Staatsangehörige, an den die bei der Firma SB zum Angebotspreis erworbenen Lastwagen für 65.000 DM weiterverkauft werden sollten, als seriöser Geschäftsmann bekannt gewesen ist, mit dem der Angeklagte schon mehrere Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt hat, so daß er die Fahrzeuge, wenn das Geschäft mit dem Perser zustandegekommen wäre, tatsächlich mit erheblichem Gewinn hätte weiterverkaufen können
(UA S. 11). Darüber hinaus ist als wahr unterstellt worden, daß es noch Anfang 1976 möglich war, gebrauchte Lastwagen älteren Baujahrs legal nach dem Iran einzuführen, daß diese Möglichkeit aber später durch persische Vorschriften aufgehoben wurde. Das erhoffte Geschäft mit dem persischen Geschäftsfreund kam deshalb auch nicht zustande (UA S. 7, 11). Unter diesen - vom Angeklagten ersichtlich nicht zu vertretenden - Umständen ist es nicht ausgeschlossen, daß sowohl er als auch sein Geschäftspartner L@MMB bei Hingabe des Geldes darauf vertraut hatten, die Rückzahlung des Kreditbetrages
- zuzüglich eines erwarteten Gewinns - könne und werde aus dem Weiterverkaufserlös erfolgen. Für die Annahme betrügerischen Verhaltens wäre danach nur Raum gewesen, wenn die Strafkammer festgestellt hätte, daß der Ange-Klagte ungeachtet tatsächlich gegebener und von ihm
auch in Rechnung gestellter Gewinnaussichten eine Rückzahlung der Darlehenssumme nicht beabsichtigte. Eine
solche Feststellung fehlt Jedoch. Sie ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte den über den Ankaufspreis von 35.000 DM hinausgehenden Teil des Kreditbetrags - 11.000 DM - für sich verbraucht hat ‘(UA S. 7); denn dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß ihm dies nach den mit L@EE getroffenen Absprachen auch dann verwehrt gewesen wäre, wenn er die Absicht hatte, die gesamte Darlehenssumme mit Gewinnzuschlägen aus dem erwarteten Weiterverkaufserlös zurückzuzahlen.
Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Fall muß daher zusammen mit dem Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 145 c StGB aufgehoben werden,
2. Der Schuldspruch wegen Betruges im Fall II 3 der Urteilsgründe (Erschleichung eines Darlehens von 26.000 DM für angebliche Beteiligung an der LHG-GmbH) ist nicht mehr angegriffen. Dagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung, da nicht auszuschließen ist, daß die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe von einen Jahr und zwei Monaten niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter im ersten Betrugsfall (II 2 der Urteilsgründe) nicht verurteilt hätte. Eine solche Möglichkeit ist vor allen deshalb in Betracht zu ziehen, weil die Strafkammer die Ansicht vertreten hat, daß die zweite Tat nach ihrem Unwertsgehalt und der persönlichen Schuld des Angeklagten ebenso schwer wiege wie die erste, für die ein Jahr Einzelstrafe festgesetzt war, und daß allein wegen des im zweiten Fall erheblich höheren Schadens hier auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt worden sei (UA S. 18).
3. Der Wegfall der Strafaussprüche zieht notwendigerweise auch die Aufhebung des nach § 70 StGB neu angeordneten Berufsverbots nach sich.
4. Im Umfang der gebotenen Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
5. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß bei abermaliger Annahme der Rückfallvoraussetzungen deren Begründung durch Angabe der Tatzeiten ergänzt werden sollte, um die mögliche Annahme einer Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) eindeutig auszuschließen.
Mayr Loesdau Pikart Zipfel Herdegen