Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 19.01.1979 – 2 StR 628/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 628/78 BESCHLUSS 4A:

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Alfred PD EEE au: DEE, geboren am 1925 in Tau ,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 24. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen am 24. September 1977 an der damals 18jährigen Haushaltsgehilfin SB zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

In der Hauptverhandlung wurde gemäß § 256 StPO das Attest des Frauenarztes Dr. LIEB vom 7. November 1977 verlesen, in dem ausgeführt ist, daß der Arzt die Zeugin SCENE an 26. September 1977 gynäkologisch untersucht hat. Nach seinem in dem Attest festgehaltenen Befund "dürften sich die Angaben von Fri. Sl bestätigen, daß noch kein vaginaler Verkehr stattgefunden hat".

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Verlesung des Attests. Sie war hier unzulässig, weil das Verfahren den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und

sexuellen Nötigung, nicht der Körperverletzung zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 4, 155, 156). Die Untersuchung des Arztes und sein Attest dienten zudem

nicht der Feststellung von Körperverletzungen, sondern der Sicherung eines gynäkologischen Befunds. Die Strafkammer hätte deshalb von der Verlesung des Attests absehen und den Arzt als Zeugen vernehmen müssen.

Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Der Inhalt des Attests kann insbesondere für die Beurteilung der

Glaubwürdigkeit der Zeugin SB von Bedeutung gewesen sein.

Schumacher Richter am BGH Mösl Prof.Dr. Willms ist erkrankt und kann deshalt nicht unterschreiben Schumacher

Müller Meyer