Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 17.01.1979 – 4 StR 721/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 721/738 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Karl-Heinz Ge im aus CE, dort geboren am BB. GEB 1957,
wegen Totschlags u.a.
L
A PS
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hab nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründ e:
m
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat sie die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, wie der General-
bundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer bekannt gemachten Antragsschrift zutreffend darlegt, unbegründet, soweit es die Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen (zum Nachteil BB und KOEEEmB) betrifft.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen Totschlags im Falle DEEEEB keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beschränken sich insoweit auf den äußeren Geschehensablauf: "Als Sonja DB sich gegen den Angeklagten zur Wehr setzte, umklammerte dieser ihren Hals mit seinen Händen und drückte so lange zu, bis sie ihren Widerstand aufgab. Danach stellte der Angeklagte fest, daß das Mädchen kein Lebenszeichen mehr von sich gab" (UA 8). Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer aus, der Angeklagte habe "zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt". Er habe so lange im Bereich des Kehlkopfes durch einen Würgegriff zugedrückt, bis das Mädchen keinen Widerstand mehr geleistet habe. Als ausgebildeter Sanitäter habe er gewußt, daß ein solcher Griff tödlich sein könne. Diese Folge habe er mindestens billigend in Kauf genommen, "weil er unter allen Umständen den Widerstand des Mädchens brechen und den Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, auch wenn es nicht seine Absicht gewesen sein mag, ... den Tod herbeizuführen" (UA 18). Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer weiter aus, der Angeklagte habe "den Tod des Mädchens nicht gewollt, sondern nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt" (UA 23). An anderer Stelle des Urteils (UA 16) erwägt die Jugendkammer noch folgendes: "Schließlich weist das Verhalten des Angeklagten gegenüber Sonja DEEP zahlreiche Parallelen zu dem vorangegangenen Verhalten gegenüber den Zeuginnen BP und Irene KO auf. Auch in diesen beiden Fällen hat
der Angeklagte ein ihm entweder völlig unbekanntes oder nur flüchtig bekanntes Mädchen unter dem Vorwand, es nach Hause zu fahren, in einer Gaststätte dazu überreden können, in sein Auto einzusteigen, Er ist dann jeweils nicht nach Hause, sondern in der Dunkelheit an eine abgelegene Stelle gefahren und hat jeweils ohne Vorbereitung des Opfers und unvermittelt sein Ziel ins Werk gesetzt, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Wenn das Mädchen ablehnte, hat er mit beiden Händen dessen Hals umklammert und mit den Daumen im Bereich des Kehlkopfes zugedrückt und mit Umbringen gedroht, Der sich in allen drei Fällen nach dem gleichen stereotypen Schema darstellende Handlungsablauf entspricht der geringen Intelligenz und gemütsarmen Charakterstruktur des Angeklagten, der einmal mit seiner Methode zum Ziel gekommen war und diese dann wiederholte."
Diese Urteilsausführungen hätten es erforderlich gemacht, eingehend darzulegen, warum - im Gegensatz zu den beiden früheren Taten - im Falle DE, in dem es dem Angeklagten nach den Feststellungen auch nur um die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einer Lebenden ging, ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe, nachdem in den beiden vorangegangenen Fällen das Würgen ohne tödliche Folgen geblieben war und insoweit auch nicht der Versuch eines Tötungsverbrechens angenommen worden ist. Dies läßt befürchten, daß die Jugendkammer die naheliegende und von ihr nicht erörterte Möglichkeit bewußt fahrlässigen Handelns übersehen hat, Bedingter Vorsatz und bewußte Fahrlässigkeit haben gemeinsam, daß der Täter die schädliche Folge als möglich erkennt, Sie unterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit dieser Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit
dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 369; BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 - 4 StR 308/78 - und vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 461/78). Beide Schuldformen grenzen aneinander. Vom Tatrichter muß erwartet werden, daß er in Fällen der vorliegenden Art im Urteil zu erkennen gibt, daß er beide gesehen und geprüft hat, indem er sich mit ihnen im einzelnen auseinandersetzt, Da dies hier nicht geschehen ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben,
Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß danach aufgehoben werden einschließlich der Entscheidung über die Maßregel der Sicherung (vgl. BGHSt 14, 381, 382), die an sich nicht zu beanstanden ist.
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Falls die Jugendkammer in der neuen Hauptverhandlung einen Tötungsvorsatz nicht mehr "feststellen sollte, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 177 Abs, 3 StGB erfüllt sind (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 15).
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke