Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.01.1979 – 4 StR 623/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 623/38 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ralph-Bernd H SEEEEEEEEERN> aus SEE geboren am WB. EB 1948 in DEEEEEEED,
wegen Betruges u.a
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhärung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
10. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in vier Fällen, des Betrugs in drei Fällen sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
' schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen,
‘2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen,
davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshal unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,. Im übrigen ist sie unbegründet. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Diese tragen indessen den Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in vier Fällen (Nr. 18, 27, 4o und 98 der Urteilsgründe), wegen Betrugs in drei Fällen (Nr. 22, 69 und 79 der Urteilsgründe) sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Nr. 89 der Urteilsgründe).
Soweit die Strafkammer den Angeklagten abweichend hiervon wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug, verurteilt hat, findet dieser Schuldspruch in ihren eigenen Ausführungen keine Stütze.
In Wegfall kommt die zusätzliche Verurteilung wegen Betrugs im Falle 89 der Urteilsgründe (UA 136).
Nach den Feststeilungen der Kammer hat der Angeklagte zwar durch bewußtes Herbeiführen eines Auffahrunfalles einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen, es jedoch anschließend unterlassen, Schadensersatzansprüche zu stellen, da der Vorfall zufälligerweise von einem Polizeibeamten beobachtet worden war (UA 137),
Da nicht auszuschließen ist, daß der fehlerhafte Schuldspruch auf die Festsetzung der Strafen eingewirkt hat, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, Auch über die Maßregel der Sicherung, die im übrigen nicht zu beanstanden ist, wird die Strafkammer neu zu befinden haben.
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