Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 05.01.1979 – 2 StR 492/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
or
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 492/78 BESCHLUSS Sr
in der Strafsache gegen 1. den Schlosser Theodor Konrad K zus DENN,
dort geboren am GEB 1 925, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schneider Janos T u zus DEE, zeboren am EEE 1955 in Ag (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1977 im Ausspruch über die Einziehung
des Personenkraftwagens BMW 3,0 SI, Fahrgestell-Nr. 3221534 sowie des Lastkraftwagens Ford Transit, Fahrgestell-Nr. GB 71 Ls 18311 mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Ihre Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für ihre Einzelausführungen im Rahmen der Sachrügen. Ferner hat die Prüfung des Urteils auf die allgemeinen Sachbeschwerden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich hinsichtlich der Einziehung der beiden Kraftfahrzeuge ergeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann das Sicherungseigentum der früheren Mitangeklagten Lg an dem BMW bei der Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen nach
§ 74 StGB nicht als ein bloßes Pfandrecht angesehen werden. Vielmehr ist auch im strafrechtlichen Einziehungsverfahren der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend (BGHSt 24, 222, 227). Die Strafkammer durfte deshalb nicht davon ausgehen, daß der Angeklagte Km als Sicherungsgeber Eigentümer des Pkw war. Die Voraussetzungen für dessen Einziehung lagen somit nicht vor. Ob der Angeklagte Kg Inhaber einer Anwartschaft auf den Rückerwerb des Eigentums ist, die der Einziehung unterliegen kann (BGHSt 25, 10), oder ob ihm lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zusteht, läßt das Urteil nicht erkennen. Der Senat vermag daher insoweit nicht abschließend zu entscheiden.
Das trifft ebenfalls bezüglich der Einziehung des Lkw zu. Die Urteilsfeststellungen hierzu widersprechen sich. Während nach den Feststellungen auf Seite 47 f UA der Eigentümer dieses Fahrzeugs völlig unbekannt ist, sind die auf Seite 73 UA getroffenen Feststellungen dahin zu verstehen, daß der Ford Transit entweder dem Angeklagten KB oder dem Angeklagten TB gehört. Die Einziehungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB können deshalb auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht als gegeben erachtet werden.
Schumacher Wwillms Kirchhof Meyer Räfle