Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.12.1978 – 2 StR 760/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 760/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Dr. Erich B EEEEEEES aus COEEEEEEER geboren am EEE 1905 in wem,
wegen Beihilfe zum Mord
Zi
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1978 beschlossen;
1. Der Antrag des Nebenklägers vom 2. September 1977, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom 16. November 1976 wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 19. August 1977 wird unter Zurückweisung des hiergegen gerichteten Antrags des Nebenklägers vom 2. September 1977 bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe§
Der bevollmächtigte Vertreter des Nebenklägers hat sich am 16. November 1976 in einer Sitzungspause entfernt “ und sich anschließend nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Sitzung unterrichtet. Deshalb hat er davon, daß nach der Pause weiterverhandelt und anschließend nach Beratung noch am selben Tag das Urteil verkündet wurde, erst so spät erfahren, daß er die am 23. November 1976 endende Frist für die Einlegung der Revision nicht mehr wahren konnte. Der Nebenkläger muß sich dieses Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen. Der Senat tritt darin der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts GA 1971, 115, 117 bei. Die Voraussetzungen des § 44 StPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision sind sonit
nicht gegeben.
Schumacher Willnms Müller Meyer Maier