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BGH Urteil vom 20.12.1978 – 2 StR 122/78

2. Strafsenat

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,21 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 122/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Hans Dieter 0 GEEEEED aus KEEP, geboren am EEE 1944 in Rom,

wegen Diebstahls u. a.

I \

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 20. Dezember 1978 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei dem Angeklagten | nicht auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erkannt worden ist,

und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, daß nicht auf eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat von der Maßregel nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB Abstand genommen, weil dem Angeklagten schon auf Grund einer früheren Verurteilung bis zum 11. September 1980 keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe und sich daneben die Verhängung einer besonderen Sperrfrist erübrige, die vor diesem Zeitpunkt auslaufe. Dem kann aus den in BGHSt 6, 398 näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. auch BGHSt 24, 205, 207). Nach rechtskräftiger früherer Aberkennung der Fahrerlaubnis bleibt auf jeden Fall eine Entscheidung nach § 69 a Abs, 1 Satz 3 StGB geboten (vgl. LK 10. Aufl. § 69 Rdn. 56 und § 69 a Rdn. 13 f). Auch eine die frühere Zeitspanne nicht überschreitende Sperrfrist ist

nicht bedeutungslos, weil sie bei einer im Gnadenwege angestrebten Verkürzung der Frist ins Gewicht fallen müßte,

Schumacher Willms Müller

Meyer Maier