Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 19.12.1978 – 5 StR 652/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Landwirt Aloys K EEEEEEER aus FEED, geboren an MB 1352 in Schü,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

= 2 K Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19.Dezember 1978 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.Juni 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind unklar und widersprüchlich und enthalten noch andere Rechtsfehler. Die Strafkammer "geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" leide (UA S.5), hält ihn aber für schuldfähig, weil zur Tatzeit kein Schub dieser Krankheit vorgelegen habe (UA S.6). Sie nimmt vielmehr an, der Angeklagte sei durch eine nicht näher bezeichnete schwere charakterliche Abartigkeit, die schon Krankheitswert habe, im Zusammenhang mit dem Haschischgebrauch im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen (UA S.6/7). Dabei äußert sie sich nicht, ob sie die erste oder die zweite Alternative des § 21 StGB anwenden will; beide können nicht zugleich vorliegen (BGH Beschluß vom 30.August 1978 - 3 StR 272/78 (S) - bei Holtz in MDR 1978,984 - mit weiteren Nachweisen).

Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, begründet die Strafkammer

- 3. damit, daß der Angeklagte nicht nur an der "Sucht der Droge Haschisch" leide, sondern daneben auch noch krank sei (UA 5.8). Welcher Art diese Krankheit ist, sagt das Urteil nicht. Sollte damit die erwähnte "endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" gemeint sein, ‘so wäre das in doppelter Hinsicht fehlerhaft. Denn einmal hat die Strafkammer diese Krankheit nicht positiv festgestellt; zum anderen hat sich diese Krankheit, wenn sie vorgelegen haben sollte, nach den Urteilsfeststellungen auf die Tat nicht ausgewirkt.

Herrmann Schmidt Schuster Horstkotte Ulsamer