Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 14.12.1978 – 2 StR 678/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
> str 63/7 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Rainer H EEE
aus Ti ep Zeboren am EEE 1953 in Os,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
0%3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frank-. furt/Main vom 4. Juli 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gr ünde:
Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.
Ob das Rechtsmittel auf die Frage des rechtlichen Verhältnisses der einzelnen Taten zueinander beschränkt sein sollte und der Verteidiger zu einer solchen Beschränkung ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), kann dahingestellt bleiben, weil sie wegen der insoweit fehlenden Trennbarkeit innerhalb des Schuldspruchs unwirksam wäre. Die Revision muß deshalb als unbeschränkt eingelegt angesehen werden. Sie hat zum Teil Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Einzelfällen verneint hat. Für die Annahme . eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, daß die Personen der Abnehmer von vornherein feststehen. Es genügt, daß sich der Täter eines eingespielten Ein- und Verkaufssystems bedient, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen nötigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75 - mit Nachweisen). Die. Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof ein derartiges System als gegeben erachtet, lagen hier vor. Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte aufgrund der mit dem Zeugen Higgg getroffenen Kommissionsabsprache mindestens zweimal wöchentlich mit ihm zusammen und er-
hielt dann die jeweils gewünschte Menge Heroin, das er an seine Abnehmer veräußerte. Der Erwerb von
2 Unzen Heroin bei diesem Zeugen gelegentlich einer gemeinsamen Fahrt nach den Niederlanden und die Beauftragung des Zeugen, ihm von dort für 1.700,-- Gulden eine weitere Unze mitzubringen, halten sich in diesem Rahmen, so daß sie ebenfalls Teilakte der fortgesetzten Handlung sind. Der Schuldspruch war demgemäß entsprechend zu ändern. Dies bedingte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher. willms Müller
Meyer Räfle