Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 14.12.1978 – 2 StR 555/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 555/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metzger Hans-Peter V m u; - iD u, geboren an EB : 9.7 in Co
wegen Förderung der Prostitution u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom
10. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
I. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen RD - K@P darüber zu vernehmen, "daß die Zeugin TED inn in Gegenwart von anderen Personen mitgeteilt hat, daß der Kriminalbeamte Hi |] ihr zu ihrem Geburtstag nach Lübeck Rosen geschickt habe". Die Strafkammer hat weder den Zeugen Rg»- KB vernommen noch den Beweisamtrag durch Beschluß abgelehnt. Darin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensmangel (§ 244 Abs. 3 und 6 StPo).
Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschlie-Ben, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Denn die Aussage des benannten Zeugen kann von Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ulrike TB sein, die es nach den Ausführungen auf S. 14 UA in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt hat, von dem Polizeibeamten ) Rosen erhalten zu haben. Auf die Aussage gerade dieser Zeugin
aber stützt die Strafkammer die Verurteilung nicht nur
in dem von dem Verfahrensmangel unmittelbar betroffenen Fall III der Urteilsgründe (üble Nachrede), sondern insbesondere auch in den Fällen I (Förderung der Prostitution) und II (versuchte Nötigung). Das Urteil mußte deshalb in seinem gesamten verurteilenden Teil aufgehoben werden.
2. Daß der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf
die Vernehmung des Zeugen R@ED-K@W verzichtet hat, machte die Entscheidung über den Beweisamtrag nicht entbehrlich.
II. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Im Fall II der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter anderem deshalb für unerläßlich gehalten, weil der Angeklagte es "insbesondere vor seiner letzten Inhaftierung verstanden hatte, in kurzer : Zeit viel Geld zu verdienen" (UA S. 22); es sei anzunehmen, daß ihm dies auch in Zukunft gelingen werde, so daß eine finanzielle Einbuße bei ihm keine nachhaltige Einwirkung erwarten lasse.
Diese Erwägung hätte es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 26. September 1978 unter Hinweis auf das Urteil des Senats von 19. Juli 1978 - 2 StR 247/78 - zutreffend ausführt, schon nach dem früheren Geldstrafensystem nicht gerechtfertigt, anstelle einer Geld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHSt 3, 259, 263). Noch weniger kann ihr nach der Einführung des Tagessatzsystems beigetreten werden, das den Richter zwingt, die
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Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen, und das bei
einem bis zu 10 000.-- DM reichenden Tagessatzrahmen sehr hohe Geldstrafen zuläßt.
2. Auch der Einzelstrafausspruch im Fall III der Urteilsgründe leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel: Bei der Bemessung der dort verhängten Geldstrafe hat das Landgericht nur die Zahl, nicht aber auch die Höhe der Tagessätze angegeben (vgl. $ LO Abs. 4 StGB).
Schumacher willms Müller Meyer Räfle