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BGH Urteil vom 19.07.1978 – 2 StR 247/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 247/78 URTEIL AG: 7ı7F

in der Strafsache

gegen

den Dipl.-Kaufmann Ernest Walter BB :u: HB, geboren am ED 1920 in PBEB/C55R,

wegen Untreue

054

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Albrecht Mayer Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. gg aus Fe»

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär gu

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Januar 1978 im Ausspruch über

a) die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 4 6, 7,9, 11, 22, 26 und 27 der Urteilsgründe sowie

b) die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteilsspruch des Senats bezeichneten Einzelstrafen liegen jeweils unter sechs Monaten. Der Strafkammer erschien - wie in den anderen Fällen - auch hier die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, da dieser erklärt hatte, er sei in der Lage, bei Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit eine erhebliche Menge Geld zu verdienen, Nach Ansicht des Landgerichts würde angesichts dieser Äußerung eine Geldstrafe nicht zu einer spürbaren Belastung des Angeklagten führen. "Damit", so heißt es im angefochtenen Urteil, "wäre der erzieherische Effekt der Strafe beeinträchtigt, wenn nicht gar verfehlt."

Zu Recht beanstandet der Angeklagte mit seiner auf jene Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe beschränkten Revision diese Zumessungserwägungen. Die bloße Tatsache, daß die Ein-

kommensverhältnisse des Täters günstig sind oder sein könnten, rechtfertigt für sich allein nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Das hat der Bundesgerichtshof bereits zur Zeit der Geltung des früheren Geldstrafensystems entschieden (vgl. BGHSt 3, 259, 263). Um so mehr trifft es seit der Einführung des Tagessatzsystems zu, das den Richter zwingt, die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen, und das bei einem bis zu 10.000.-- DM reichenden Tagessatzrahmen sehr hohe Geldstrafen zuläßt.

Davon abgesehen ist die Folgerung der Strafkamner, die Verhängung von Freiheitsstrafen in jenen Fällen sei "zur Einwirkung auf den Angeklagten ... erforderlich", nicht mit ihrer weiteren Feststellung in Einklang zu bringen, der Angeklagte zeige augenscheinlich echte Reue und schäme sich seiner Straftaten zutiefst.

Aus diesen Gründen ist die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprüche und damit auch des Gesamtstrafausspruchs geboten. Ob etwa die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung dieser Einzelfreiheitsstrafen deshalb unerläßlich macht, weil ihnen gegenüber die anderen vom Landgericht gegen den Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen (in Höhe von 6, 7, 10, 11 und 12 Monaten) zahlen-

mäßig überwiegen, den. ter.

kann nicht vom Senat entschieden wer-Die Beantwortung dieser Frage obliegt dem Tatrich-

Schumacher Kirchhof Mayer

Baumgarten Meyer