Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 29.11.1978 – 2 StR 439/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 439/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Weber Horst R
GES 19. in O@e (DDR),
aus AED, geboren am
wegen Vergewaltigung u.a.
FA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte a
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. März 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau MB in einer Bar kennengelernt und gegen 1,45 Uhr unter dem Vorwand, den PKW-Schlüssel holen und sie mit seinem PKW ihrem Wunsch entsprechend nach Hause fahren zu wollen, in Wirklichkeit in der Absicht, sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen, durch wiederholtes Zureden in seine nahegelegene Wohnung gelockt, eingeschlossen, von der Diele in sein Zimmer gezogen und dort auf das Bett geworfen. Da Frau MB zum Geschlechtsverkehr mit ihm nicht bereit war und zweimal wieder aufzustehen versuchte, schlug er sie jeweils mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihr, sie aus dem Fenster zu werfen. Nur aufgrund der Schläge und der von ihr ernst genommenen Drohung begann sie, die Bluse auszuziehen. Daß sie sich ganz auszog, erreichte der Angeklagte nur durch erneute Schläge und die Bekräftigung seiner Drohung. Obwohl sie weinte und ihn bat, von ihr abzulassen, führte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. In der Folgezeit bis fünf Uhr brachte der Angeklagte sie mit weiteren Schlägen und aufgrund der fortdauernden Wirkung der ausgesprochenen Drohung unter anderem dazu, noch zweimal den Geschlechtsverkehr zu dulden und außerdem sein Glied in den Mund zu nehmen.
Die Strafkammer hat diese Tat als minder schwer im Sinne des § 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB beurteilt. Einige der dafür maßgeblichen Erwägungen begegnen Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten angeführt, daß seine "Gewaltanwendung ... relativ geringfügig" und "der körperliche Widerstand des Opfers nur mäßig" gewesen seien (UA S. 21, 22). Die Charakterisierung des Verhaltens des Angeklagten verträgt sich schon nicht mit der Feststellung, daß er Frau “> im Verlauf von drei Stunden sechsmal jeweils mehrfach so geschlagen hat, daß sie eine geschwollene Unterlippe davontrug (UA S. 7). Insbesondere hat aber die Strafkammer dabei außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte seiner Gewaltanwendung die Drohung hinzugefügt hat, er werde Frau MUB dei Fortsetzung ihres Widerstands aus dem Fenster der - "oben" gelegenen - Wohnung werfen (UA S. 5, 6), und daß Frau MB nachhaltigere Gegenwehr nur aus Furcht vor zusätzlichen Schlägen und der ihr angedrohten lebensgefährdenden Behandlung unterlassen hat, was dem Angeklagten bewußt war (UA S, 5, 6). Nach den angewandten Vorschriftmnist eine Bedrohung des Opfers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ebenso wie Gewaltanwendung zum Nachteil des Täters zu werten. Daraus folgt zugleich, daß die darauf beruhende Unterlassung einer Gegenwehr des Opfers nicht dem Täter zugute gehalten werden kann.
Einen weiteren Grund für die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens hat die Strafkamner darin gesehen, daß der lange Tatzeitraum von etwa drei Stunden nicht auf sa-
distischer Neigung oder außergewöhnlicher Kaltblütigkeit des Angeklagten beruhe, sondern darauf, daß er nicht zum Orgasmus gekommen sei. Dabei verkennt sie den Anwendungsbereich des mit dem ordentlichen Strafrahmen ausgestatteten Straftatbestands, der die gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zum Zwecke der sexuellen Befriedigung des Täters, selbst wenn sie sich über einen kurzen Zeitraum erstreckt, als Normalfall erfaßt. Dementsprechend hätten zwar die von der Strafkammer aufgezeigten, aber als nicht gegeben erachteten Voraussetzungen im Falle ihres Vorliegens strafschärfend gewertet werden dürfen. Dagegen war es nicht statthaft, das Fehlen eines bestimmten Strafschärfungsgrundes als Strafmilderungsgrund zu verwerten (vgl. BGH 3 StR 186/73 vom 7. November 1973; 1 StR 172/78 vom 27. Juni 1978).
Die angeführten Mängel nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung zu einer dem Angeklagten ungünstigeren Beurteilung gekommen wäre.
Wenn das nunmehr erkennende Gericht ebenfalls zu der Auffassung gelangt, die "Hemmschwelle" des Angeklagten sei durch das "besondere soziale Milieu! herabgesetzt gewesen, empfiehlt sich eine klare Darlegung, ob dies nur für die Kontaktaufnahme oder - was die Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 21) vermuten lassen - auch für die eigentliche Tatausführung in der Wohnung gilt. Im letzteren Fall bedürfte diese Annahme näherer Erläuterung unter Berücksichtigung einerseits des Schutzzwecks der angewandten Vorschriften und andererseits der Feststellung, der Ange-
klagte habe in jeder Phase der Tatausführung erkannt, daß er sich nur mit Gewalt und aufgrund der Wirkung der von ihm aus gesprochenen Drohung über den entgegenstehenden Willen der Frau Mg hinwegsetzte.
Schumacher Willms Müller
Meyer Maier