Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 21.11.1978 – 1 StR 578/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 578/78 BESCHLUSS 31144
in der Strafsache
gegen
Ferdinand D oe aus ZU, geboren am @R. GE 1927 in DEE, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 1978
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen - tateinheitlich begangenen - sexuellen Mißbrauchs des Kindes Jeannette WEB (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) entfällt,
2.) im Strafausspruch im Falle Jeannette WB und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zum Schuld- und Strafausspruch im Falle Jeannette WEB hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen;
„Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs an dem Kind Jeannette WEB (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) kann keinen Bestand haben, weil dieses Vergehen verjährt ist. Die Verjährungsfrist begann mit der Beendigung des Tatbestandes am. EEEEEB 1972 zu laufen. An diesem Tage wurde Jeannette WEB 14 Jahre alt, was weitere Tathandlungen des Beschwerdeführers nach
§ 176 StGB an der Stieftochter Jeannette nicht zuließ. Zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung galt zwar die zehnjährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.; sie wurde aber durch die hier maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB a.F. abgelöst, da § 176 StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts in ein Vergehen umgewandelt wurde. Da eine Verjährungsunterbrechung nicht erfolgt ist, ist für das Vergehen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs des Kindes Jeannette We an W. EB :977 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Unbeachtlich ist, daß für das Vergehen eines sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB die Verjährungsfrist seit dem 1. Januar 1975 wieder 10 Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3
- Nr. 3 StGB). Denn gemäß Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB gelten für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, soweit sie - was hier der Fall ist - kürzer sind als die des neuen Rechts.
Der Einzelstrafausspruch im Falle Jeannette WB beruht auf der Annahme einer tateinheitlich begangenen Straftat nach § 176 StGB, denn die Strafkammer hat
den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB herangezogen
(UA S. 42)."
[25]
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und gelangt damit sowohl zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle Jeannette WEB als auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
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