Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 08.11.1978 – 2 StR 590/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 590/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Holzarbeiter Ali ÖgB zus vn um, geboren am EB 3:1 in CE (Türkei), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
-2- | 7a
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn/Gießen vom 719. April 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet, Das gleiche gilt für die vom Angeklagten erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts, soweit sie den Schuldspruch sowie die beiden Einzelstrafen betrifft. Die Nachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Im Rahmen der Zumessungserwägungen für diese Strafe heißt es im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe bisher einen einwandfreien Lebenswandel geführt, so daß davon ausgegangen werden könne, daß es sich bei den Taten um einen einmaligen aus einer psychi-
; schen Ausnahmesituation entstandenen Vorfall handele und mit weiteren derartigen Rechtsbrüchen des Angeklagten nicht zu rechnen sei; dies müsse sich zu seinen Gunsten auswirken. Demgegenüber hat das Schwurgericht aber unter Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Jahren auf die gesetzlich höchstzulässige (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) erkannt, so daß sich jene Milderungsgründe in Wirklichkeit nicht ausgewirkt haben. Die Gesamtstrafe muß deshalb aufgehoben werden.
Schumacher Kirchhof Müller Meyer Räfle