Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 31.10.1978 – 5 StR 647/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0“ 5 StR 647/78
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wiılli F MED aus Hamm, dort geboren am iD. EEEB 1930,
wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung u.a.
-2_-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31.Oktober 1978 nach § 349 Abs.2 ,„ 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.Juni 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
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Gründe§
Die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ablehnt (UA S.17 f£), läßt besorgen, daß der Tatrichter rechtsirrig angenommen hat, bei einer Fortsetzungstat dürfe die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs.2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Ulsamer