Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 31.10.1978 – 5 StR 586/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 586/78
OXl| BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den Arbeiter Athanasios H m aus DAB EB, geboren am MB.@EMEM 1939 in Zum (CreEEEEEn) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlages
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr > aus EEE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 8.Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Zur Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
1. Die Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet.
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. ' “
3. Die Strafe indes kann nicht bestehenbleiben, weil die Entscheidungsgründe besorgen lassen, daß das Schwurgericht Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.
Das Urteil hebt u.a. hervor, "Ziel", "Wille" und "Gesinnung" des Beschwerdeführers mlßten "bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallen". Das wäre zulässig und angebracht gewesen (§ 46 Abs.2 StGB), wenn das Schwurgericht dabei diejenigen Umstände außer Betracht gelassen hätte, auf denen die Verurteilung nach § 212 StGB beruht. Wortlaut und Zusammenhang der Zumessungsgründe deuten aber darauf hin, daß die Tötung als solche, insbesondere das vorsätzliche Tun straferschwerend gewertet worden sind. Der Tatrichter hält dem Angeklagten vor, er habe "seinen Rachegefühlen freien Lauf gelassen". Die Ausführungen hierzu enden mit dem Vorwurf, der Angeklagte "wollte, daß KB ... nicht - mehr leben sollte" (UA S.28). Die. (bemerkenswerte) Höhe der Strafe kann demnach durch einen Verstoß gegen Abs.3 des § 46 StGB beeinflußt worden sein.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schmidt Fleischmann Schuster Ulsamer