Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 26.10.1978 – 4 StR 510/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IT

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Hans-Jürgen U EB aus ve-GE, geboren ar EEE 19.7 in Damm,

wegen Zuhälterei u.a.

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-2- | | 4A

Der h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Dr.Ruß Dr.Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. April 1978 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung zu Einzelstrafen von einem Jahr zwei Monaten und zwei Monaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Schuldspruch und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Insbesondere der Strafausspruch wegen sexueller Nötigung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar insoweit eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt, ohne sich ausdrücklich mit § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Landgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerläßlich angesehen hat und in jedem Fall auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkennen wollte,

§ 55 Abs. 1 StGB ist nicht verletzt, Denn aus dem Urteilszusammenhang läßt sich ebenfalls mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß die Frage einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1957 - k StR 521/56). Der Strafbefehl vom 24.5.1977 ist in dem angefochtenen Urteil aus-

drücklich erwähnt (UA 4 f.); die Vorstrafenakten lagen der Strafkammer vor (UA 12). Danach ist davon auszugehen, daß die durch den Strafbefehl verhängte Geldstrafe bezahlt ist.

Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke