Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 17.10.1978 – 1 StR 480/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 480/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Richard M EB aus TEE geboren am I ie U)
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Dr. Mösl, Pikart,
Herdegen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ME in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalteiiiiiiie aus GE als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Mai 1978 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe :.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes’ zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (88 176, 21, 49, 63 StGB).
Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Maßregel beschränkt ist, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde muß nicht erörtert werden, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchdringt.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der zurückgezogen bei seiner Mutter lebt und das Haus nur selten verläßt, an einem Tag zwischen Frühling und Frühherbst 1976 die damals fünf Jahre alte Monika Ha wa veranlaßt, an seinem Geschlechtsteil zu ziehen und hat seinerseits einige Zeit am Geschlechtsteil des Kindes geleckt.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das Henmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat infolge einer schweren seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Der Angeklagte leide - so führt das angefochtene Urteil aus -— unter einer schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung; er sei in seiner Sexualität gestört und verdränge ein "erhebliches Sexualaggressionspotential", indem er sich fast völlig von der Außenwelt in der Wohnung seiner Mutter abkapsle und dieses Potential unbewußt in körperliche Symptome, nämlich in
Krämpfe und Ohnmachten umsetze (UA S. 11).
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der Tatrichter für erforderlich, weil von dem Angeklagten weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen ließen. Es müsse befürchtet werden, daß sich der Angeklagte nicht mehr mit Selbstbefriedigungspraktiken begnügen, sondern seinen Sexualtrieb mit Sittlichkeitsdelikten abreagieren werde. Auch wenn der Angeklagte jetzt ein zurückgezogenes Leben führe, seien bei ihm doch jederzeit Ausbrüche in Sexualstraftaten zu befürchten (UA S. 13). Seine Gefährlichkeit ergebe sich nicht nur aus einer Vorstrafe wegen versuchter Notzucht, begangen am 17. April 1967, sondern auch aus einer Äußerung vor der Kriminalpolizei anläßlich einer Vernehmung im vorliegenden Verfahren, "wenn er mit einer Frau Geschlechtsverkehr habe, dann sei er auf Gewalt aus, im Trieb handle er wie eine Bestie" (UA S. 14),
2. Die Auffassung der Strafkammer, daß vom Angeklagten in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten in der Form von Sexualdelikten zu erwarten seien und er deshalb für die Öffentlichkeit gefährlich sei (§ 63 StGB), hätte bei den Besonderheiten des Falles näherer Begründung bedurft.,
Der Angeklagte ist zwischen der versuchten Vergewaltigung im Jahre 1967 und der Tat, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, nicht straffällig geworden, insbesondere nicht wegen Sexualdelikten aufgefallen.
Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu beachten, ‚aß das Kind Monika fast jeden Werktag in die Wohnung der Mutter des Angeklagten kam,wobei es sich infolge einer freien Erziehung durch die Eltern "ganz ungeniert" gab, an warmen Tagen in der Wohnung nackt umherging und.
oft mit dem Angeklagten "Doktorles spielte" (UA S. L). Daß es trotzdem nur einmal zu einem Sexualdelikt an dem Kind gekommen ist, bei dem nicht nur keine Gewalt angewendet wurde, sondern an dem das Kind so viel Spaß hatte, daß es den Angeklagten zum Weitermachen aufforderte (UA S. 5), spricht nicht ohne weiteres für die Gefährlichkeit des Angeklagten.
zur Äußerung des Angeklagten vor der Kriminalpolizei, er sei bei dem Geschlechtsverkehr mit einer Frau auf Gewalt aus, lassen die Urteilsgründe nicht er-
kennen, ob diese Bemerkung der Phantasie entspringt oder-
auf wirkliche Erfahrungen des Angeklagten zurückgeht. Gegen die zweite Möglichkeit könnte sprechen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen völlig zurück
' gen lebt und das Haus nur selten verläßt (UA S. 2). übrigen wäre in diesem Zusammenhang auch zu erörtern, daß der Angeklagte dem Sachverständigen erklärt hat - was der Senat auf die Aufklärungsrüge dem Akteninhalt
. entnehmen kann -, er habe diese Äußerung gegenüber der Kriminalpolizei nur aus Verärgerung gemacht, während er in Wahrheit noch niemals Geschlechtsverkehr gehabt habe (Bl. 104 d. A.).
Bei dieser Sachlage hätte dem Wahrheitsgehalt der erwähnten Äußerung, die der Tatrichter als "kennzeichnend für die Gefährlichkeit des Angeklagten" ansieht (UA S. 14), nachgegangen werden müssen; den bis-
herigen Feststellungen kann jedenfalls eine hinreichende Konkretisierung der vom Angeklagten in Zukunft ausgehenden Gefahr nicht entnommen werden.
Mayr Loesdau Mösl
Pikart Herdegen