Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.10.1978 – 3 StR 105/78 S

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 Str 105/73 (8) BESCHLUSS WZARZAETG

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Borvin We aus

NEE, geboren am @p. EB 1935 in rag,

wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 11. Oktober 1978 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Die Rügen wegen Zurückweisung der Befangenheitsamträge gegen den Vorsitzenden und gegen den Richter am Landgericht DrB sind zwar zulässig erhoben; sie sind aber offensichtlich unbegründet. Die Rüge, die Hauptverhandlung sei mehrfach trotz Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weitergeführt worden, ermangelt bereits der Angaben, in welchen genauen Zeiträumen jeweils tatsächlich verhandelt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine von der Revision angenommene Beschränkung der Dauer der Verhandlungsfähigkeit auf täglich eine Stunde ist nicht nachgewiesen. Der Rüge,

der gegen den Sachverständigen Ockelmann gerichtete Befangenheitsamtrag vom 21. Dezember 1976 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist

das Gutachten, auf das sich die Revision zu ihrer Rechtfertigung bezieht und das zur Würdigung der Rüge nach deren Begründung unerläßlich ist, nicht beigegeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2

RG

StPO). Soweit die Revision rügt, die Strafkammer sei den von verschiedenen Behörden vorgenommenen "Observationen" der Angeklagten WED und Ge nicht ausreichend nachgegangen, fehlt die Angabe des genauen Inhalts von Auskunftsersuchen des Gerichts, von behördlichen Auskünften und von Unterlagen, auf welche die Ersuchen und Auskünfte Bezug nehmen. Dies gilt für den Inhalt der Auskünfte des Leitenden Oberstaatsanwalts beim Landgericht Hamburg vom 18. August 1976 und der Kripo Kiel

vom 17. September 1976 sowie das Ersuchen vom 16. Dezember 1976 und die Anklageschrift, auf die sich Ersuchen und Auskünfte beziehen (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aus den Auskünften geht

im übrigen insgesamt hervor, daß die Angeklagten nicht ständig beobachtet worden sind. Davon geht auch die Revision selbst aus. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, wieso

das Urteil auf einem etwaigen Ver£fahrensverstoß sollte beruhen können. Inwiefern das Urteil auf einer nicht vollständigen Beantwortung von Rra- .gen durch den Zeugen LP und damit auch auf der Ablehnung eines im Zusammenhang mit seiner Vernehmung gestellten Vertagungsamtrags sollte beruhen können, ist bei der Art der an diesen Zeugen gestellten Fragen nicht erkennbar. Nicht

ersichtlich ist, warum die Strafkammer sich hätte gedrängt sehen müssen, auf Beantwortung der an die Zeugen DEEEB und MB gerichteten sehr allgemein gehaltenen Fragen zur Observation zu bestehen; deren Bedeutung für die Entscheidung ist weder der Revision zu entnehmen noch sonst zu erkennen. Das gleiche gilt für

die an den Zeugen ZUM gestellten Fragen über eine Zusammenarbeit mit dem Verfassungschutz und über eine Einbeziehung von dessen Ermittlungsergebnissen; hinzu kommt, daß die Revision den Umfang der diesen Zeugen erteilten Aussagegenehmigung nicht mitteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt Dr.Schauenburg Dr.Krauth Laufhütte Dr.Gribbohm