Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 11.10.1978 – 3 StR 105/78 S
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHISHOF
3 str 105/78 (s) BESCHLUSS N AI HI
in der Strafsache
gegen
Bernd G EB zus Hp, Seboren am um. EEE 1950 ir TE,
wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.
vrit-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 11. Oktober 1978 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird a) von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist für seinen unter Buchst. b beschiedenen Wiedereinsetzungsamtrag,
b) auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1977
in den vorigen Stand wieder eingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der
Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bei der Entscheidung zu 1) war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich zur Zeit des Laufs der Revisionsbegründungsfrist und danach in Untersuchungshaft befand.
Zu der Entscheidung zu 2) wird in Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt: Der Rüge, der gegen den Sachverständigen Ockelmann gerichtete Befangenheitsamtrag vom 21. Dezember 1976 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist dessen Gutachten, auf das sich die Revision zu 'ihrer Rechtfertigung bezieht und das zur Würdigung der Rüge nach deren Begründung unerläßlich ist, nicht beigegeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Inwiefern das Urteil auf der Ablehnung eines im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Lochte gestellten Vertagungsamtrags sollte beruhen können, ist bei der Art der an diesen Zeugen gestellten Fragen nicht erkennbar.
Schmidt Dr.Schauenburg Dr.Krauth Laufhütte Dr.Gribbohm