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BGH Urteil vom 10.10.1978 – 1 StR 345/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Aojao StGB 1975 § 229 Gesundheitszerstörung ist nicht anzunehmen bei vorübergehenden, wenn auch mehrere Tage andauernden Beeinträchtigungen - z.B. Ohnmacht oder Halluzinationen -, die der menschliche Organismus durch eigene Abwehrkräfte zu beheben pflegt.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

Aojao

StGB 1975 § 229

Gesundheitszerstörung ist nicht anzunehmen bei vorübergehenden, wenn auch mehrere Tage andauernden Beeinträchtigungen - z.B. Ohnmacht oder Halluzinationen -, die der menschliche Organismus durch eigene Abwehrkräfte zu beheben pflegt.

BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - 1 StR 345/78 - LG Traunstein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 345/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Karl-Wilhelm L EB aus Mein, geboren am. EB 1942 in EWEEEEB (TscHei ) ,

zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

7 20

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenonmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. CEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE» aus EEE

als Verteidiger, Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

19. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergiftung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 229, 178, 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ob eine Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben worden ist, kann dahinstehen, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist.

t. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Tatopfern Bartholomäus CR, Konrad Pe und Sonngard RER einen durch Aufkochen von Stechapfelsamenkörnern bereiteten Tee verabreichte, nach dessen Genuß die drei Personen zunächst von Übelkeit und Beengtheitsgefühlen befallen worden und dann in mehrstündige Bewußtlosigkeit versunken seien. In diesem Zustand habe der Angeklagte sexuelle Manipulationen an ihnen vorgenommen. Die drei Tatopfer erwachten danach aus einer mehrstündigen Bewußtlosikeit; bei CEEB und PB dauerten Halluzinationen noch tagelang an; Sonngard RB verspürte Sehstörungen am Tage nach der Tat, im übrigen litt sie noch wochenlag unter Depressionen, Angstgefühle dauerten Monate an.

Dadurch habe der Angeklagte, so führt das angefochtene Urteil aus, gegenüber jedem der drei Tatopfer die Tatbestände der Vergiftung und der sexuellen Nötigung in Tateinheit verwirklicht.

2. Das Verbrechen der Vergiftung (§ 229 StGB) setzt voraus, daß das angewendete Mittel zur Gesundheitszerstörung, nicht nur zur Gesundheitsschädigung geeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, daß wesentliche körperliche Tätigkeiten für die Dauer oder wenigstens nicht nur für eine vorübergehende Zeit völ- ıig oder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben werden. Hierzu genügt nicht, daß das Gift seinem Wesen nach an sich zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignet ist; erforderlich ist vielmehr, daß ihm in der beigebrachten Menge sowie nach Art der Verabreichung und nach der Körperbeschaffenheit des Opfers diese Eignung zukommt (BGHSt 4, 278/279; BGH NJW 1976, 1851; RGSt 10, 178; 24, 382, 383; Schröder, JZ 1967, 522, 523).

Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan. Zwar ist Stechapfelsamen nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 13) bei entsprechender Dosierung geeignet, mittels chemischer Einwirkung durch in ihm enthaltene Alkaloide den lebenden Körper zu zerstören, wobei Dosen über 100 Milligramm für Erwachsene tödlich sein können (UA S. 7). Der Angeklagte hat jedoch nach den Feststellungen keinem der Opfer eine solche Dosis beigebracht. Der fertig aufgebrühte Tee enthielt in der Gesamtmenge von etwa einem Liter "zwischen 160 und 400 mg beider Alkaloide" Hyosciamin und Scopolamin. CB und PB haben davon je einen Viertelliter, RB hat etwas weniger getrunken. Da zu

Gunsten des Angeklagten von der unteren Grenze der verwendeten Menge, also von insgesamt 160 Milligramm der Alkaloide auszugehen ist, lag die Jeweils eingenommene Menge von rund 40 Milligramm des Giftes bei Jedem der Opfer weit unter der kritischen Grenze, von der ab Lebensgefahr bestanden hätte.

3. Die durch den Genuß des Tees ausgelösten körperlichen Reaktionen waren zwar schwerwiegend, doch sind sie nach einiger Zeit ohne weiteres Zutun wieder abgeklungen; jedenfalls die Halluzinationen und die Sehstörung waren nach Tagen wieder behoben.

Für die Annahme einer Gesundheitszerstörung im Sinne des § 229 StGB ist es nicht notwendig, daß die Giftbeibringung zu Dauerfolgen führt; es genügen auch Ausfallerscheinungen, deren Beseitigung zeitlich nicht abzusehen ist. Nicht ausreichend sind Jedoch vorübergehende Beeinträchtigungen, wie z.B. Ohnmacht oder Dauerschlaf, auch wenn sie sich über mehrere Tage erstrecken; die hohe Strafdrohung verbietet eine Einbeziehung solcher vorübergehender Folgen jedenfalls dann, wenn der menschliche Organismus diese Beeinträchtigungen durch eigene Abwehrkräfte vollständig zu beheben pflegt (OGHSt 3, 34, 38/39; 3, 90, 92/93; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 229 Rdn. 5; Hirsch in LK 9. Aufl. § 229 Ran. 8).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht festgestellt, Hier sind vielmehr wesentliche Körperfunktionen nur über einen Zeitraum ausgefallen, den man in dem dargelegten Sinne noch als vorübergehend bezeichnen kann; die Beeinträchtigungen sind

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ohne ärztliche Behandlung oder sonstige Einwirkung

von außen wieder abgeklungen; daß bei Sonngard Rei die länger dauernden Depressionen eine physische Nachwirkung des Giftes gewesen und nicht auf die sonstigen Begleiterscheinungen des Vorfalles zurückzuführen seien, ist nicht festgestellt. Die Feststellungen tragen daher nicht die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 229 StGB. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Auffassung zu folgen wäre, die angesichts der hohen Strafdrohung des

§ 229 Abs. 1 StGB diese Vorschrift im Wege der Auslegung an den vergleichbaren Tatbestand des § 225 StGB annähern will (Horn in SK StGB § 229 Rdn. 5).

4, Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im vollen Umfang aufzuheben, da der Tatrichter Tateinheit zwischen sämtlichen Delikten angenommen hat. Der neue Tatrichter wird den Sachverhalt hinsichtlich der Giftbeibringung - gleiche Feststellungen vorausgesetzt - nun unter dem Gesichts-

punkt der versuchten Vergiftung (zur subjektiven Tatseite vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 229 Rdn. 9) oder der Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zu prüfen haben.

Mayr Loesdau Mösl Herdegen Kuhn