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BGH Beschluss vom 03.10.1978 – 4 StR 348/78

4. Strafsenat

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E04

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 348/78 BESCHLUSS Sb:

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Siegfried R mEmm> zus KOM dort geboren am EB 1956,

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

_2_ BL

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Dr.Knoblich und Dr.Ruß

beschlossen:

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

Gründe§

I.

1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte fuhr an einem Sonntag, kurz nach Mitternacht, mit einem Personenkraftwagen auf der Staatsstraße 2260. In einer scharfen Linkskurve kam er infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab, fuhr etwa 50 m mit den rechten Rädern im Straßengraben und beschädigte einen Leitpfosten sowie das Bankett und den Straßengraben. Das Fahrzeug, das sich dabei überschlug, wurde total beschädigt. Personen wurden nicht verletzt. Durch die Beschädigung des Leitpfostens entstand ein Schaden in Höhe von etwa DM 60.

Daß der Angeklagte auch den Schaden am Bankett und am Straßengraben wahrgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Spätestens um 1,15 Uhr verließ er die Unfallstelle. Gegen

10 Uhr morgens entdeckte eine Polizeistreife den dort abgestellten Pkw und den Unfallschaden und nahm die Ermittlungen auf. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den Unfall weder der Polizei noch dem zuständigen Straßenbauamt mitgeteilt,

Das Landgericht ist - wie das Amtsgericht - der Meinung, der Angeklagte, der eine angemessene Zeit an der Unfallstelle gewartet habe, sei, da er bis zum Montagmorgen das Straßenbauamt nicht habe erreichen können, verpflichtet gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Weil er dies unterlassen habe, sei der Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht,

2, Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, teilt diese Ansicht nicht. Es ist der Auffassung, ein Kraftfahrer, der in der Nacht zum Sonntag bei einem Unfall, an welchem Dritte nicht beteiligt sind, einen nicht bedeutenden Schaden an einer Straßeneinrichtung verursacht und sich, nachdem er eine angemessene Zeit vergeblich auf das Eintreffen feststellungsbereiter Personen gewartet hatte, von der Unfallstelle entfernt hat, müsse nicht deshalb die Polizei benachrichtigen, weil die zuständige Straßenbaubehörde erst am folgenden Montag erreichbar ist. In diesem Sinne zu entscheiden glaubt es sich jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Juli 1977 (DAR 1978, 50), das in einem ähnlichen - nach Auffassung des vorlegenden Gerichts vergleichbaren - Fall von einem Unfallbeteiligten die unverzügliche Benachrichtigung der Polizei verlangt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden,

II,

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen (§ 121 Abs. 2 GVG):

Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht die Vorlegungsvoraussetzungen als gegeben an, weil es der Meinung ist, in dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig werde "die Auffassung vertreten, daß, wer sich in der Nacht zum Sonntag nach einen Unfall befugt von der Unfallstelle entfernt, unverzüglich die Polizei verständigen müsse, wenn er den Geschädigten erst am folgenden Montag erreichen könne", Das ist unzutreffend. In dem Fall, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig zugrunde liegt, hatte sich der Unfall nicht in der Nacht zum Sonntag, sondern bereits in der Nacht zum Samstag (Unfallzeit Samstagmorgen 1,30 Uhr) ereignet. Die Mitteilung an das Bauamt war deshalb nicht, wie im vorliegenden Fall, bereits am folgenden Tage, sondern - wie in der Entscheidung ausdrücklich festgestellt ist - "erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Tagen" möglich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu lassen keinen Zweifel daran, daß sich seine Ansicht, der Unfallbeteiligte sei verpflichtet gewesen, sich an die Polizei zu wenden, nur auf diese besondere Fallgestaltung bezieht und nicht etwa dahin verstanden werden soll, daß eine solche Pflicht grundsätzlich auch dann bestehe, wenn - wie hier - der Zeitraum, innerhalb dessen die zuständige Straßenbaubehörde erreicht werden

kann, wesentlich kürzer ist. Denn es sagt ausdrücklich, "bei einem Zeitraum von mehr als zwei Tagen" erfolge "die Anzeige nicht mehr unverzüglich", und begründet dies zudem mit den besonderen Umständen des Falles, der ihm zur Entscheidung vorlag. Das vorlegende Gericht ist deshalb durch dieses Urteil an der beabsichtigten, einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betreffenden Entscheidung nicht gehindert.

Die Sache ist daher an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben,

III. Die Vorlegung gibt Anlaß zu folgender Bemerkung:

Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung - allerdings in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht weiter ausgedehnt werden sollte, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unbedingt unerläßlich ist (BGH NJW 1963, 2085). Das gilt in besonderem Maße für Entscheidungen, die Fälle wie den vorliegenden betreffen, Die Frage, welche Anforderungen an die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach § 142 Abs. 3 StGB zu stellen sind, wird kaum einheitlich beantwortet werden können. Was als "unverzüglich" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, wird nämlich regelmäßig von den Besonderheiten des jeweiligen Falles abhängen, insbesondere der Art und Zeit des Unfalls sowie der Höhe des verursachten Fremdschadens. Es ist in erster Linie Sache des Tatrichters, die Anforderungen an die Pflicht unverzüglichen Handelns an Hand aller Umstände

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des Einzelfalls festzulegen, Das gilt auch für die Frage, ob statt einer Polizeidienststelle der Geschädigte selbst unverzüglich benachrichtigt werden konnte. Deshalb ist

bei Entscheidungen, welche diese Frage betreffen, in

aller Regel davon auszugehen, daß sich auch die Rechtsausführungen der Obergerichte nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen, auch wenn diese

so formuliert sein mögen, daß sie als grundsätzliche Aussage aufgefaßt werden könnten.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß