Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 26.09.1978 – 5 StR 507/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 507/78 2b: 8,7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Unternehmensberater Wilfried H uummmEEmmEEEEEE> aus De,
geboren an @. EB 1927 in Bien,
- Sachbezeichnung: BEE u.a. -
wegen Schuldnerbegünstigung
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.September 1978 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2.Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ablehnt (UA S.23 f), läßt besorgen, daß der Tatrichter angenonmen hat, die Strafe dürfe nach § 56 Abs.2 StGB nur bei Konfliktstaten oder Verhältnissen, die nahe an Rechtfertigungsgründe heranreichen, ausgesetzt werden. Damit hätte das Landgericht den ihm durch § 56 Abs.2 StGB eingeräumten Entscheidungsspielraum zu eng aufgefaßt. Hier geht es ersichtlich auch nicht nur um eine unschädliche Floskel. Die Feststellungen weisen
”
auf besondere Umstände in der abgeurteilten Tat hin, weil das Verhalten des Angeklagten den Arbeitnehmern zur Bezahlung ausstehender Löhne und Gehälter verholfen und andererseits den Schaden, den die sonstigen Gläubiger durch den Zusammenbruch der Firma Heß erlitten haben, im wirtschaftlichen Ergebnis nicht vergrößert hat. Die Besonderheiten der Tat legen auch
den Schluß auf besondere Umstände in der Persönlichkeit des zur Tatzeit unbestraften, prognostisch gut beurteilten Angeklagten nahe.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Fuhrmann Horstkotte