Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 26.09.1978 – 1 StR 479/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

036

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 479/78 BESCHLUSS 2efR

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinz-Dieterr H EB ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EM. EEE 1940 in LEER, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 26. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1978 in der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Il. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

‘ der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, weil § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, daß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und das angefochtene Urteil dazu keine hinreichende Feststellung enthält. Ist bei einer Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so muß in dieser

eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein (BGHSt 24, 345, 347;

BGH NJW 1972, 1869 Nr. 18). Dem angefochtenen Urteil‘

ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Das Landgericht teilt für die von ihm herangezogene erste Vorverurteilung lediglich die Höhe der Gesamtstrafe (ein Jahr, sechs Monate - UA S. 5, 23) mit. Ob darin eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr für eine Symptontat enthalten ist, bleibt offen.

Eine etwaige Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB muß dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Mayr Loesdau Pikart

Woesner Zipfel