Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.09.1978 – 5 StR 496/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_496/78
499:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Karl-Heinz T Em , ohne festen Wohnsitz,
geboren an. 1953 in HoiiiinEn ,
2. Hans Walter S EB 4 A„aus TB, dort geboren am WB. ii 1959,
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts am 19.September 1978,
zu 2 bis 5 einstimmig beschlossen:
. Dem Angeklagten Te wird auf seinen
Antrag wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten Tea» wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1.Juli 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs.4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 23 Fällen, Diebstahls in 2 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 4 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 16 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten TED wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
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4. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1.Juli 1977 wird, soweit es den Angeklagten Hans Walter Sb betrifft, nach §§ 357, 349 Abs.4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 24 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 7 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt ist.
5. Im Umfang der Aufhebung (Nr.2 b) wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten TBB zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf den Beschwerdeführer Tee unter anderem ausgeführt:
"Der im übrigen rechtsfehlerfrei begründete Schuldspruch bedarf der Änderung, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen (UA S.21,22) wollte der Angeklagte Geld erbeuten und nahm deshalb die Geldbomben mit. Es kam lediglich auf den erhofften Inhalt an, nicht auf die Behältnisse selbst, die - wie geschehen - weggeworfen werden sollten. Dann liegt keine Zueignung hinsichtlich der Behältnisse und deshalb nur versuchter Diebstahl vor (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1968, 372;1975,543; 1976,16).
-h-
Das nötigt zur Aufhebung der zum Fall 16 verhängten Einzelstrafe, die vom Tatrichter neu festzusetzen ist, und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe .
Im Hinblick auf den Verurteilten Hans Walter SCEEEEEB heißt es in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
"Der aufgezeigte Rechtsfehler zum Schuldspruch beeinflußt auch den den Mittäter Walter SB be - treffenden Schuldspruch. Er ist entsprechend zu ändern. Das führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Daß die Bemessung der von Einzelstrafen unabhängigen Jugendstrafe bei der Vielzahl der Fälle bei richtiger Rechtsanwendung anders erfolgt wäre, kann ausgeschlossen werden".
Diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann | Horstkotte