Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.09.1978 – 2 StR 528/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 528/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mohaned T > zus vw, geboren am «EEE» 1938 in OB (Tunesien), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 10. April 1978
mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den Feststellungen (UA S. 5) veranlaßte der Angeklagte, nachdem er seinen Landsmann | niedergestochen hatte und weggelaufen war, Passamten, "die Polizei anzurufen und von dem Vorfall zu informieren". Auf den Rat der Polizei kehrte er dann selbst zum Tatort zurück.
Das Urteil läßt letztlich offen, warum der Angeklagte die Polizei verständigen ließ. Die Strafkammer hält es zwar für möglich, daß er aus taktischen Erwägungen "den Unschuldigen spielen" wollte (UA S. 10); ihre weiteren Ausführungen hierzu zeigen indessen, daß sie von diesem Motiv nicht überzeugt war. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte die Polizei in dem ernsthaften Bemühen einschaltete, Rettungsmaßnahmen für CB in die Wege zu leiten und auf diese Weise die Vollemdung seiner Tat zu verhindern.
- 3.
War dies aber der Fall, so kann er nicht wegen versuchten Totschlags, sondern nur wegen eines vollendeten Körperverletzungsdelikts bestraft werden (§ 24 Abs. i Satz 2 StGB).
In der fehlenden Prüfung des möglichen Rücktritts liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Kirchhof Müller Knoblich
Maier Engelhardt