Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 31.08.1978 – 1 StR 444/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 444/78 BESCHLUSS

KURSE

in der Strafsache

gegen

den Gärtnereiarbeiter Cahvar C EB aus Ogmuiiiim,

geboren am. GEEEEEB 1944 in se (TEE), zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

oo

Ss

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Memmingen vom 25. April 1978 im

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

i

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Dagegen ist der Strafausspruch auf die Sachrüge aufzuheben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit ein zutreffendes Bild zu machen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 1 StR 48/78).

Eine solche Verletzung ist hier nicht auszuschließen. Der Angeklagte hat sich, wie das Landgericht zu seinen Gunsten annimmt, zunächst von dem Transport des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland distanziert und hat die weitere Mitfahrt in dem Wagen von U verweigert, als er von dem mitgeführten Cannabisharz erfuhr. Er hat sodann den drei Landsleuten, die den von UEEEEB an einen von ihnen verkauften Kraftwagen mit dem darin befindlichen Rauschgift bei der Ehefrau UOEEEEED abholen wollten, Dolmetscherdienste geleistet. Zur Übergabe von Kraftwagen und Rauschgift konnte es nicht kommen, da beides inzwischen in Jugoslawien beschlagnahmt worden war.

Es handelt sich nach allem um einen denkbar leichten Fall der Beihilfe, bei dem ferner zu berücksichtigen ist, daß die vom Angeklagten geleisteten Dolmetscherdienste nicht nur der Erlangung des Rauschgifts, sondern auch der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Übergabe des Kraftwagens dienen sollten. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Begründung dafür, daß die Strafkammer innerhalb eines Strafrahmens von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für schuldangemessen gehalten hat, obwohl sie im wesentlichen nur

Strafmilderungsgründe anführen kann, die durch den formelhaften Vorwurf mangelnder Schuldeinsicht nicht auf-

gewogen werden.

VRiBGH Mayr ist in Ur- Mösl Pikart laub abwesend und kann nicht unterschreiben

Mösl

Woesner Kuhn