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BGH Urteil vom 22.08.1978 – 1 StR 385/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 385/78 . URTEIL AIR

in der Strafsache

gegen

den Elektromechaniker Helmut RED aus AED» geboren am EB. EB 1939 in CED-SCHEEEER/CSR, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u. a.

Sp

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, August 1978, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt www als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin gg» i als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. November 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen Il 3 und 7 der Urteilsgründe (Diebstähle zum Nachteil der Sch CGlashandelsgeselischaft und der Firma Ce og in Aw und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Ss’

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 10 Fällen, davon in 9 Fällen gemeinschaftlich begangen, und wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen, Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Das angefochtene Urteil muß in den Fällen II 3 und 7 der Urteilsgründe wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden. Die Beanstandung, die Strafkammer habe "Alibibeweisamträge" des Angeklagten rechtsfehlerhaft wegen ProzeßVverschleppung abgelehnt, erweist sich in diesen Fällen als begründet.

1. Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit dem Schlußwort hilfsweise u. a. folgende Anträge gestellt (HA Bl. 1696):

a) zum Beweisedafür, daß der Angeklagte mit der Kapelle unterwegs gewesen sei, Frau Liliana

JEEEEEE>, COEEEED/ VCH, zu Laden;

b) zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt des Falles IX der Anklage (12. März 1976) in Hi / GEB mit Frau Liliana JE beim Skifahren gewesen sei, Johann StB 215 Zeugen zu vernehnen.

Die Strafkammer hat über die Hilfsamträge in den Urteilsgründen entschieden, Sie hat die Anträge zurückgewiesen, weil sie zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt seien. Zur Begründung hat sie dargetan, mit den Anträgen beabsichtige der Angeklagte eine Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit. Der Angeklagte sei sich selbst der Unmöglichkeit bewußt, durch die Anträge eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können. Andernfalls hätte der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren die Anschriften der Zeugen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt. Die Adressen seien ihm seit fast ?! 1/2 Jahren bekannt gewesen. Statt dessen habe er die Anträge im letzten Termin einer insgesamt 6-tägigen Verhandlung gestellt.

2. Der Antrag zu a) enthält weder eine Angabe des Zeitraumes, in dem der Angeklagte angeblich "mit der Kapelle unterwegs war", noch Hinweise auf die Orte, an denen er sich aufgehalten haben soll. Die Strafkamnmer hat jedoch den unvollständigen Antrag dahin ergänzt, daß der Angeklagte angeblich in der Zeit vom 16. bis 19. April 1976 in IB und Umgebung mit einer jugoslawischen Kapelle unterwegs gewesen sei (UA S. 61). Unter diesen Umständen ist der Antrag noch als ordnungsgemäß gestellter Hilfsbeweisamtrag zu werten. Für seine Ablehnung wegen Prozeßverschleppung gelten die unter I 3 dargelegten Grundsätze,

3, Die Ablehnung der Anträge zu a) und b) wird durch die dafür gegebene Begründung nicht getragen.

Da die in den Anträgen genannten Zeugen im Ausland wohnen, waren die Beweisbegehren geeignet, den Abschluß des Verfahrens gegen den Angeklagten RB auf unbestimmte Zeit zu verzögern. Die rechtlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppung sind Jedoch nicht hinreichend dargetan.

a) Ohne eigene Überzeugung, daß von der beantragten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei, darf das Gericht Hilfsbeweisamträge nicht wegen Verschleppungsabsicht ablehnen (BGHSt 21, 118, 121). Die Ablehnungsgründe enthalten dazu keine klare Ausführung. Sie heben lediglich hervor, daß der Angeklagte selbst sich der Unmöglichkeit bewußt gewesen sei, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (UA S. 54). Selbst wenn daraus zu entnehmen sein sollte, daß auch das Landgericht die Unmöglichkeit bejaht, fehlt doch eine Begründung für diese Überzeugung.

b) Die Strafkammer stellt im wesentlichen darauf ab, daß der Angeklagte am letzten von insgesamt 6 Verhandlungstagen mit seinem Begehren hervorgetreten ist, obwohl ihm die Anschriften der von ihm benannten Zeugen seit fast 1 1/2 Jahren bekannt waren (UA S. 55). Zu Unrecht geht sie jedoch davon aus, daß für den Angeklagten während der gesamten Dauer des Verfahrens eine Verpflichtung bestand, auf die Vernehmung der Zeugen hinzuwirken, wenn er sie für erforderlich hielt. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, Beweisamträge bis zum Beginn der Verkündung des Urteils entgegenzunehmen (BGHSt 21, 118, 123). Der Umstand, daß der Angeklagte

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einen Antrag erst im Zusammenhang mit dem Schlußwort stellt, ist allein "fast niemals zum Nachweis der Verschleppungsabsicht geeignet, es sei denn, daß gewichtige zusätzliche Gründe diese Annahme stützen" (BGH aa0). Solche sind hier nicht dargetan. Selbst wenn das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist, kann auf die zusätzlichen Gründe nicht verzichtet werden.

c) Daß die Strafkammer die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge wegen Verschleppungsabsicht erst in den Urteilsgründen und nicht, wie vorgeschrieben, durch besonderen Beschluß in der Hauptverhandlung gerechtfertigt hat (BGHSt 22, 124), ist nicht gerügt.

4. Durch die fehlerhafte Ablehnung der Anträge ist die Verurteilung des Angeklagten REMEB in den Fällen II 3 (Diebstahl zum Nachteil der Sch@iiiiiiiEEn Glashandlungsgesellschaft) und II 7 (Diebstahl zum Nachteil der Firma Ce og) betroffen. Das angefochtene Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden. Wegen der Teilaufhebung muß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

II. Sachlichrechtliche Mängel läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Es enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Gegen die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl die im Fall II 8 gestohlene

Schweißgarnitur sich im Fall II 9 wiederfand (UA Ss. 24, 25,

> 2 /G

Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Täter das Schweißgerät bereits in der Absicht stahlen, es beim nachfolgenden Einbruch zu verwenden.

Mayr Loesdau Pikart

Woesner RiBGH Zipfel ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert

Mayr

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